Erstellt am 04.03.2009 um 15:48 Uhr von wölfchen
Hallo Blume2009,
da hast Du was falsch gelesen. Eine Wochenfrist für die Einleitung der Wahl ist nirgends festgeschrieben. Im § 18 BetrVG steht, dass der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten hat. Und unverzüglich heißt im deutschen Recht: "ohne schuldhaftes Verzögern". Wenn also ein Wahlvorstand neu ist und erst éine Schulung benötigt, dann muss er sich kümmern, evtl. bei der Gewerkschaft nach passenden Seminaren nachfragen und sich schnellstens schulen lassen. Damit ist der Unverzüglichkeit Genüge getan . . . .
Erstellt am 04.03.2009 um 16:38 Uhr von milumbe
Hallo Blume,
lies mal § 18 BetrVG durch.
Erstellt am 04.03.2009 um 16:43 Uhr von Der alte Heini
Blume2009
Es kommt darauf an wie groß der Betrieb ist.
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Abs.1
In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Ist o. g. Wahl gefordert, dürfte das kurzfristige einlesen in das vereinfachte Wahlverfahren möglich sein. Entsprechend können sich die Wahlvorstandsmitglieder für notwendige Wahlvorstandsarbeit von der arbeitsvertaglichen Arbeit freistellen.
Ist der Betrieb größer, so ist das übliche Verfahren für eine Betriebsratswahl einzuhalten. Somit hätte der Wahlvorstand ausreichend Zeit, sich entsprechend Schulen zulassen.
Erstellt am 04.03.2009 um 21:48 Uhr von Blume2009
@ der Alte Heini
genau so ist es bei uns. Es wird eine zweistufige vereinfachte Wahl stattfinden.