Gewerkschaft - Ist die Gewerkschaft dazu berechtigt eine Liste mit BR-Mitgliedern abzugeben obwohl kein TRV besteht?
Bei uns im Betrieb wird der BR neu Gewählt. Seit kurzem ist eine Gewerkschaft vertreten und hat auch eine Liste zur Wahl der BR-Mitglieder erstellt.
Meine Frage:
- Die Mitarbeiter haben noch keinen Tarifvertrag mit den Unternehmer und die Gewerkschaft ist mit dem Unternehmer am verhandeln über dies. Ist die Gewerkschaft dazu berechtigt eine Liste mit BR-Mitgliedern abzugeben obwohl kein TRV besteht? der (§ 14 Abs. 5 BetrVG) ist mir bekannt.
Community-Antworten (4)
10.03.2009 um 21:24 Uhr
Hallo, ja natürlich steht jedem MA zu eine Liste für den zu wählenden BR zu erstellen; auch der Gewerkschaft.
10.03.2009 um 23:04 Uhr
"Seit kurzem ist eine Gewerkschaft vertreten ..."
Eine Gewerkschaft ist bereits dann in einem Betrieb vertreten, sobald ein AN Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Aber kein AN muss sich seine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft auf die Stirn schreiben.
"Die Mitarbeiter haben noch keinen Tarifvertrag mit den Unternehmer"
Wozu auch? Entweder greift ein TV, weil er allgemeinverbindlich ist oder ein TV greift, weil AG im Arbeitgeberverband und AN Mitglied einer Gewerkschaft ist oder die Geltung eines TVs wurde individualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart.
"Ist die Gewerkschaft dazu berechtigt eine Liste mit BR-Mitgliedern abzugeben obwohl kein TRV besteht? "
Wo eine Gewerkschaft, da auch ein Tarifvertrag. Um eine GW-Liste aufstellen zu können, muss ein TV aber nicht zwingend im Betrieb gelten. Es reicht, wenn die KandidatInnen Mitglieder der GW sind.
10.03.2009 um 23:08 Uhr
BR-Gewerkschaft Ja, auch Gewerkschaften dürfen eigene Listen für die Betriebsratswahl einreichen. Stellt eine Gewerkschaft so eine Liste auf, werden hierfür nicht einmal Stützunterschriften benötigt. Es reicht wenn ein Stempel und die Unterschrift des GEW-Sekretär diese Liste stützt. Damit die Gewerkschaft aktiv werden kann, reicht es aus, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebes Mitglied in der entsprechen GEW ist.
11.03.2009 um 10:38 Uhr
@ der alte Heini
"Es reicht wenn ein Stempel und die Unterschrift des GEW-Sekretär diese Liste stützt."
Nicht ganz richtig, es müssen dann 2 Unterschriften von Gewerkschaftsvertretern sein. ( § 14,Ziff. 5 BetrVG)
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