Erstellt am 24.10.2008 um 16:07 Uhr von Efaienaerbeer
Neuwahl unverzüglich (!) einleiten: § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Also auf die nachste Tagesordnung: Einsetzung eines Wahlvorstandes.
Ansonsten ist das eine grobe Verletzung des BetrVG, so dass man das Gremium gem. § 23 Abs. 1 BetrVG auflösen könnte!
Amtszeit bei zwischenzeitl. Wahl: § 13 Abs. 3 BetrVG. D.h. der neue BR ist bis 2010 im Amt.