Na ja, der Eingangspost ist vom 02.01.2020, also über 2Jahre alt.
Möchte das aber auch so nicht stehenlassen.
"Hab ich das richtig verstanden?"
Nein, hast du nicht.
Die Neuwahl des Betriebsrats ist laut § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dann erforderlich, wenn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Aufrücken der zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist.
Zum Zeitpunkt der Wahl hattet ihr noch 3 BR-Mitglieder gewählt. Ersatzmitglieder sind keine vorhanden.
Sollte ein BRM ausscheiden, muss neu gewählt werden.
Ihr müsst unverzüglich eine Neuwahl einleiten und könnt bis zur Neuwahl die Angelegenheiten des BR vollumfänglich wahrnehmen.
Unverzüglich bedeutet, dass die Bestellung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 13/15)
Das von dir angesprochene im Fitting (§22, III, 11)
Der § 22 BetrVG bezieht sich ausdrücklich auf den § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG
"§ 22 BetrVG § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist."
Wenn man den § 13 BetrVG ignoriert, ist man auch schon beim § 23 BetrVG "Verletzung der gesetzlichen Pflichten".
Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, um einen Betriebsrat zu wählen, der der Größe gemäß § 9 BetrVG entspricht, ist der nächst kleinere Betriebsrat zu wählen.
Siehe meinen Post hier vom 02.01.2020 um 16:55 Uhr
Hier mal zur Erläuterung.
"Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats
Ein Betriebsrat ist neu zu wählen, wenn die „Sollstärke“ des Betriebsrats auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nicht mehr erreicht werden kann. Dabei ist zunächst fraglich, wonach sich diese „Sollstärke“ bestimmt.
Gesetzlich ist auf diejenige Stärke abzustellen, die zum Zeitpunkt der vorangegangenen (regelmäßigen) Betriebsratswahl bestand. Sie ergibt sich aus § 9 BetrVG und nimmt damit auf die Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Bezug.
War also z.B. bei der zurückliegenden regelmäßigen Wahl in einem Betrieb mit mehr als 200 und bis zu 400 Arbeitnehmern ein 9-köpfiger Betriebsrat zu wählen, ist die Neuwahl einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nunmehr weniger als 9 beträgt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Betriebsgröße seit der zurückliegenden regelmäßigen Wahl so verändert hat, dass nach § 9 BetrVG nunmehr ein Betriebsrat mit geänderter Sollstärke zu wählen wäre (Beispiel: In dem oben beschriebenen Betrieb verändert sich die Belegschaftsstärke dahingehend, dass nunmehr weniger als 201 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gemäß § 9 BetrVG wäre der Betriebsrat nunmehr nur noch mit 7 Mitgliedern zu wählen. Selbst wenn unter diesen Voraussetzungen noch ein „Rest-“ Betriebsrat mit 7 Mitgliedern bestehen würde, wäre die Neuwahl wegen des Unterschreitens der bei der vorangegangenen Wahl maßgeblichen Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern die Neuwahl einzuleiten. Eine andere Frage ist diejenige nach der Größe des dann neu zu wählenden Betriebsrats, vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.).
Eine Neuwahl kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft unter die gesetzliche Sollstärke gesunken ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder vorübergehend an der Amtsausübung gehindert sind, für die Zukunft aber eine Vollbesetzung des Gremiums erwartet werden kann.
Solange noch Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nachrücken können, ist eine Neuwahl nicht erforderlich. Selbst wenn bei einem einköpfigen Betriebsrat das gewählte Betriebsratsmitglied sein Amt niederlegt scheidet eine Neuwahl aus, sofern noch ein Ersatzmitglied nachrücken kann.
Ohne Bedeutung ist, dass möglicherweise eine Wahlliste der zurückliegenden Wahl über keine Ersatzmitglieder mehr verfügt, auf die aber bei Ausscheiden eines gewählten Betriebsratsmitglied nach § 25 Abs. 2 BetrVG zurückgegriffen werden müsste. Dann kommt nämlich die Regelung in § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG zum Tragen, wonach im Falle der Erschöpfung einer Vorschlagsliste ein nachrückendes Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen ist, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass im Falle eines möglichen Nachrückens die Geschlechterquoten gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG nicht mehr erreicht werden können."
Quelle: https://www.gloistein-partner.de/absinken-der-gesamtzahl-der-betriebsratsmitglieder-unter-die-vorgeschriebene-mitgliederzahl-auswirkungen-fuer-den-betriebsrat-und-neuwahl