Erstellt am 13.10.2008 um 15:09 Uhr von Magenta
Hallo Steffanergi
vielleicht hilft dir dieser Link weiter:
http://www.verdi-it.de/br-wahl/t-brw.htm
Der Wahlvorstand muss nicht aus BR Mitgliedern bestehen.
Wenn die Mitglieder des Wahlvorstandes feststehen, sollten sie - wenn möglich - eine Schulung für Wahlvorstände besuchen.
Erstellt am 13.10.2008 um 17:00 Uhr von w-j-l
Stefanergi,
der § 16 ist für euch nicht relevant. Der bestehende BR ist auch in Unterzahl ggf. (falls es zu keiner Neuwahl käme, warum auch immer) noch längstens bis zum Ablauf der 4-jährigen Amtszeit im Amt. Falls er vorgezogen gewählt wurde sogar bis zum 31.5.2010.
Unabhängig von der Forderung nach der unverzüglichen Bestellung eines Wahlvorstandes hat es der BR in der Hand, wann er den Wahlvorstand bestellt. Tut er es über längere Zeit nicht, so *kann* das die Einleitung eines Verfahrens nach § 23 (1) nach sich ziehen, dem der BR aber jederzeit durch die Bestellung eines WVs ausweichen kann.
Der WV ist in den Fällen des § 13 (2) Nr.2 "relativ" frei, den Zeitpunkt der Neuwahl festzusetzen (oder vorerst überhaupt tätig zu werden).
Es gibt hier keine Fristen, außer denen der Wahlordnung hinsichtlich Einleitung und Durchführung des Wahlverfahrens.
.....und zuletzt: Es gibt weder für den BR noch für den WV unmittelbare Sanktionen bei Fehlverhalten bei der Einleitung einer vorgezogenen Wahl. Und für den nachfolgenden BR schon gar nicht.
Fazit: Ihr oder der WV könnt dafür sorgen, dass die Wahl erst ab den 1.3.2009 stattfindet.