Erstellt am 24.12.2019 um 11:13 Uhr von UliPK
Dazu lese zuerst einmal das :
https://www.gloistein-partner.de/absinken-der-gesamtzahl-der-betriebsratsmitglieder-unter-die-vorgeschriebene-mitgliederzahl-auswirkungen-fuer-den-betriebsrat-und-neuwahl
Die Punkte 2, 3 und 4
Danach dieses:
https://www.gloistein-partner.de/wahl-und-bestellung-des-wahlvorstands-der-betriebsratswahl-amtsausuebung-und-nichtigkeit-der-bestellung-was-haben-arbeitgeber-betriebsraete-und-wahlvorstaende-zu-beachten
Kleiner Auszug aus dem Link:
"Eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht kommt nach § 16 Abs. 2 BetrVG auch in Betrieben mit bereits bestehendem Betriebsrat in Betracht. Das Gericht wird auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft dann tätig, wenn der bereits im Amt befindliche Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner (regulären) Amtszeit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung seinerseits keinen Wahlvorstand bestellt hat. "
Hier mal gut erklärt warum der letzte BR die Wahl unverzüglich hätte einleiten müssen.
"
§ 13 Abs. 2 BetrVG sieht für die Bestellung eines Wahlvorstands bei Wahlen außerhalb der Zeit regelmäßiger Betriebsratswahlen keine Sonderregelung vor. Daher findet § 16 BetrVG in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG zwar grundsätzlich entsprechende Anwendung 4. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 16 BetrVG genannten Fristen an den Ablauf der regulären Amtszeit anknüpfen und damit auf die regelmäßigen Betriebsratswahlen zugeschnitten sind. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG soll die Betriebsratswahl jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich stattfinden. Daher können in diesen Fällen die in § 16 BetrVG genannten Fristen keine Anwendung finden. Vielmehr hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist und deshalb Wahlen außerhalb der Zeit der regelmäßigen Wahlen stattzufinden haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 16 BetrVG ergibt sich, dass die gerichtliche Bestellung frühestens zwei Wochen nach dem Tag erfolgen kann, an dem der Betriebsrat den Wahlvorstand bei unverzüglichem Handeln spätestens hätte bestellen müssen 5.
Verringert sich die Zahl der vom Betriebsrat bestellten Wahlvorstandsmitglieder durch Ausscheiden eines oder mehrerer unter die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern, hat der Betriebsrat eine Nachbestellung vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht zu ergänzen 6."
Quelle: https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/bestellung-wahlvorstands-betriebsratswahl-2-3121515
Frohe Weihnachten und schöne Festtage
Erstellt am 24.12.2019 um 12:24 Uhr von Kratzbürste
Das einfachste ist die Hilfe der Gewerkschaft.