Meldepflicht beim AG nach Rücktritt eines BR-Mitglieds?
Wir sind ein 7-köpfiger BR ohne Ersatzmitglieder. Jetzt ist ein BR-Mitglied zurückgetreten. Ob und/oder wann muss ich dem AG melden, dass dieses BR-Mitglied zurückgetreten ist?
Community-Antworten (14)
18.09.2008 um 12:11 Uhr
@Miparix,
nach der Sitzung in der der Rücktritt des BRM angenommen wurde. Die Mitteilung an den AG enthält den Rücktritt des BRM und sinnvoll ist gleich im selben Schreiben wer laut Wahlunterlagen als nächstes BRM nachgerückt ist.
Darf ich fragen warum euer BRM zurückgetreten ist?
18.09.2008 um 12:24 Uhr
@klinik, kann wohl keiner nachrücken, wenn keiner mehr da ist....... ;-))
@Miparix, Mitteilung an AG, dass die vorgeschriebene Anzahl von BRM's nicht mehr gegeben ist und dass Neuwahlen eingeleitet werden!
18.09.2008 um 12:27 Uhr
@miparix Da ihr keine Ersatzmitglieder habt müsst ihr jetzt wohl die Wahl eines neuen BR einleiten. Schau mal §13 BetrVG.
18.09.2008 um 12:29 Uhr
Oh je...für so wenige Buchstaben 3 Minuten:-(
18.09.2008 um 12:31 Uhr
Sorry, hab ich überlesen. Danke für die Korrektur. Dann Schließ ich mich Euch an @Mona-Lisa :-)) und @IMMi :-))
18.09.2008 um 12:33 Uhr
@Immi, schwächelst du? :-))
18.09.2008 um 12:40 Uhr
@Immi & @Mona-Lisa,
was geht hier ab zwischen Euch beiden, kleiner Wettkampf?
18.09.2008 um 12:43 Uhr
Wettkampf mit Mona-Lisa? Never:-))
18.09.2008 um 14:50 Uhr
@klinik, Mädel's unter sich bekämpfen sich niemals! Und mit Immi schon gleich gar nicht, die ist mir zu clever!
@Miparix, im § 13 BetrVG, Wahlen ausserhalb des regelmässigen Wahlzeitraums, kannst du dich orientieren, was jetzt zu tun ist. Die Kommentierungen zeigen dir die erforderlichen Schritte.
19.09.2008 um 19:06 Uhr
Hallo,
den Ag solltet ihr gleich nach der Br Sitzung schriftlich informieren und gleichzeitig den Nachrücker bekannt geben. Das ist alles.
Bye
19.09.2008 um 19:48 Uhr
Mädels, ihr schwächelt beide!!!
es gibt da noch etwas zu prüfen :)
Mona müsste es doch eigentlich wissen, ist sie doch quasi so etwas wie ein Rumpfportrait ;)
Nach dem Rücktritt einzelner Betriebsratsmitglieder führt der „Rumpfbetriebsrat“ die Betriebsratsgeschäfte weiter (§ 22 BetrVG), und zwar auch dann, wenn es zu einer Neuwahl wegen fehlender Wahlvorschläge der Belegschaft nicht kommt. Aus § 21 BetrVG, insbesondere dessen Satz 5, wonach die Amtszeit des Betriebsrats im Falle einer gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erforderlichen Neuwahl mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet, ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses, dass dann, wenn die Neuwahl unterbleibt, es eben beim regelmäßigen Ablauf der Amtszeit verbleibt. Zur Weiterführung der Geschäfte nach § 22 BetrVG gehört auch die Wahrnehmung aller Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte u. a. der §§ 102, 103 BetrVG. Notfalls kann auch ein einziges Betriebsratsmitglied die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG fortführen; ein Kollegium wird hierfür nicht vom Gesetz vorausgesetzt. LAG Düsseldorf/Köln 20.9.1974 – 16 Sa 24/74 = DB 1975, 454
19.09.2008 um 21:28 Uhr
@packer, Rumpfportrait..... ich überleg die ganze Zeit, ob "Rumpfportrait" ein Kompliment oder eine Beleidigung ist... :-)) Ich hab "Miparix's" Frage nochmal, Wort für Wort gelesen und da steht nicht die Frage: Sind wir mit 6, statt 7 BR's noch verhandlungsfähig.....
21.09.2008 um 13:54 Uhr
"Ob und/oder wann muss ich dem AG melden, dass dieses BR-Mitglied zurückgetreten ist?"
Der AG ist zu informieren, wenn das BRM aus dem BR ausgeschieden ist. Der Rücktritt kann ja auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt worden sein.
Die Information Eurer Kolleginnen und Kollegen muss ebenfalls erfolgen!
22.09.2008 um 10:52 Uhr
moin mona,
jaja, du hast recht... ich wollte nur ein wenig klugschietern und das wort rumpfportrait unbedingt unterbringen :))))
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