Mahlzeit!

Laut § 4 BetrVG können die AN eines BR-fähigen Betriebsteils beschließen, an der BR-Wahl im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Ebenso können sie beschließen, dieses nicht mehr zu tun.

Soweit klar.


Die AN des Betriebsteils X haben sich bisher an der Wahl im Betrieb Y beteiligt.

Nun sollen 2 bisher selbständige Geschäftsbereiche (mit jeweils einem Hauptbetrieb in Stadt X und Stadt Z) zusammengelegt werden, mit neuem gemeinsamen Hauptbetrieb (und der einzigen Verwaltung) in Stadt Z.

Ist dann der Beschluss der Arbeitnehmer in Betriebsteil X, im Betrieb Y mitzuwählen, automatisch hinfällig (weil es diesen Hauptbetrieb nicht mehr gibt) und sie müssen neu abstimmen bzw. selbst wählen?

Oder gilt der Beschluss dann gleichfalls für die Teilnahme an der Wahl im 'neuen' Hauptbetrieb Z?