Neuwahlen bei Fusion?
Hallo Zusammen, wenn 2 Unternehmen (die jeweils einen Betriebsrat haben) miteinander verschmelzen, muss der Betriebsrat dann neu gewählt werden? Das Verhältnis wäre 1500 Mitarbeiter zu 300 Mitarbeiter die wir übernehmen würden. Ich bin der Meinung das nicht neu gewählt werden muss. Was sagt Ihr dazu?
Community-Antworten (10)
22.04.2008 um 12:52 Uhr
Moin moqai, wenn ich den §21a richtig verstehe, was ich mal voraussetze. Habt ihr für max. 6 Monate nach dem Wirksamwerden des Zusammenschlußes ein Übergangsmandat. Innerhalb deises Zeitraumes muß gewählt werden, es sei denn TV oder BV verlängern um max. weitere 6 Monate. § 21a BetrVG Übergangsmandat Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
22.04.2008 um 13:38 Uhr
Eine Frage,ändert sich durch die Zusammlegung die Organisation beider Betriebe ,oder bleibt es wie bisher?
22.04.2008 um 13:43 Uhr
@ Werner - Vielen Dank für die schnelle Antwort @ DocPille - nein, bleibt alles wie gehabt. Die 300 Mitarbeiter sind jetzt zur Zeit bei einer GmbH angestellt, die aber aufgelöst werden soll. Diese 300 Mitarbeiter sollen bei uns integriert werden und erhalten wahrscheinlich auch neue Arbeitsverträge von unserer Firma. Ansonsten läuft alles so weiter wie es jetzt schon ist, nur das dann eben alle Mitarbeiter in einer Firma angestellt sind.
22.04.2008 um 13:45 Uhr
@moqai: Werden nur die Unternehmen oder auch die Betriebe miteinander verschmolzen? Wenn die Unternehmen ABC GmbH (Betrieb und Sitz in Hamburg) und die XYZ AG (Betrieb und Sitz in München) zur AXBZY AG verschmelzen (jetzt mit Betrieben in Hamburg und München), dann ist nicht neu zu wählen - es gibt weiterhin zwei Betriebe; allerdings ist ein GBR zu bilden. Anders sieht es aus, wenn die Betriebe in Köln und Düsseldorf sind. Hier hilft dann auch kein §4 ("räumlich weit entfernt") weiter. Es muß neu gewählt werden.
22.04.2008 um 13:59 Uhr
@ Petrus - Ich geh mal genauer ins Detail. Also ABC GmbH hat nur sitz in Hamburg. XYZ AG hat Betrieb und Sitz in München. XYZ AG übernimmt jetzt die ABC GmbH. Der Standort Hamburg wird dann aufgegeben und ABC GmbH aufgelöst. Mitarbeiter der ABC GmbH erhalten einen Arbeitsvertrag der XYZ AG. Der Standort der ABC GmbH ist nur noch eine Geschäftsadresse ohne Personal. Alle Mitarbeiter die bei der ABC GmbH angestellt sind, arbeiten Bundesweit in dem ehemaligen Filialnetz der ABC GmbH welches von der XYZ AG übernommen wurde. Oh man, ich hoffe da blickt jetzt noch einer durch :-)
22.04.2008 um 14:02 Uhr
das habe ich gefunden:
Zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass durch eine Spaltung oder Zusammenlegung die ursprüngliche Betriebsidentität bestehen bleibt. Meist ist dies der Fall, wenn aus steuerlichen Gründen eine Unternehmensspaltung erfolgt, aber hierdurch keine organisatorischen Änderungen im Betrieb erfolgen, dieser also in der bisherigen Form fortbesteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn weiterhin von einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen gem. § 1 II Nr. 2 BetrVG auszugehen ist[7]. In diesem Fall bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt, ohne dass Neuwahlen vorzunehmen wären.
22.04.2008 um 14:13 Uhr
@ DocPille - Ist alles etwas schwieriger zu erklären :-( die eine Firma wird komplett aufgelöst, aber die Mitarbeiter die unter dieser Firma angestellt sind, arbeiten wie gewohnt weiter. Die aufzulösende Firma hat auch keine Verwaltung mehr (das haben wir bereits schon übernommen) sondern nur noch eine Geschäftsadresse wo aber keiner mehr arbeitet. Jetzt soll nur noch das Problem mit den unterschiedlichen Arbeitsverträgen behoben werden.
22.04.2008 um 14:42 Uhr
Filialen? Nun wirds in der Tat kompliziert. Also sowas, wie es jetzt vom Kartellamt untersagt wurde: E-D-K kauft MINUS. Und alle Minus-MA kriegen einen Arbeitsvertrag mit großem "E", bleiben aber im gleichen Laden wie vorher? Wie groß sind Eure Filialen? Und warum arbeiten immer max. 5 MA in den Filialen des schwäbischen Drogeriediscounters?
22.04.2008 um 15:05 Uhr
Holt Euch externe Unterstützung! FA-Arbeitsrecht und die Gewerkschaft ins Boot. Der Fall ist sehr komplex. zu heftig um das ohne Berater durchzustehen. Hier greift doch der §111 BetrVG, bei über 300 MA kann der BR einen Berater zur Unterstützung hinzuziehen.
22.04.2008 um 16:06 Uhr
@ Petrus - Ich sag ja - es ist kompliziert :-) Ja das Beispiel mit E-D-K und Minus kann man mit unserer Situation vergleichen. Nur das die Filialen die wir übernommen haben jetzt alle umgebrandet wurden. Die sehen jetzt quasi genauso aus wie alle anderen Filialen die wir vorher schon hatten. In den Filialen arbeiten maximal 3 Mitarbeiter, aber meistens sind das 2 Mann/Frau Filialen. Die Entscheidung vom Kartellamt muss ich mir auf jedenfall mal anschauen.
@ Werner - Ja, externe Unterstützung werden wir brauchen. Muss das ganze nochmal über einen Anwalt prüfen lassen. Denn wie gesagt, die Frage ob neu gewählt werden muss oder nicht ist immer noch nicht ganz klar. Nach BetrVG gibt es ja fest definierte Vorraussetzungen die gegeben sein müssen, wenn Neuwahlen während der regulären Amtsperiode stattfinden sollen.
Danke an alle für die vielen Antworten :-)
Verwandte Themen
Probleme mit BR Neuwahlen - Ist es rechtens wenn ein BR Neuwahlen blockiert?
ÄlterGuten Tag Ich arbeite seit Jahren in einem Unternehmen mit mehr als 80 Mitarbeitern. Bestehender Betriebsrat wurde vor 5 Jahren gewählt. Der Belegschaft wird nun schon 1 Jahr versprochen Neuwahl
BR Neuwahlen wegen Rücktritt mehrerer Mitglieder.
ÄlterHallo Kolegen!Im Mai 2014 hatten wir Neuwahlen wobei der Alte Betriebsrat fast komplett bis auf 2 Mitglieder erneuert wurde.Wir haben ca.90 Mitarbeiter inclusive Leiharbeiter.Unser Gremium besteht s
Außerordentliche BR Wahl nach Fusion
ÄlterAufgrund einer Fusion ist eine außerordentliche Wahl notwendig. Innerhalb von 6 Monaten nach Eintragung der Verschmelzung im Register ist die Wahl durch zu führen. Da die Standorte räumlich ca. 40 km
Neuwahlen Begriff unverzüglich einleiten
ÄlterHallo, es werden bei uns Neuwahlen eingeleitet werden. Grund der BR ist nachdem alle Ersatzmitgl eingerückt sind unter der Ursprüngliche Zahl von 9 gesunken. Wahlvorstand wurde unverzüglich bestellt
Neuwahlen nötig wegen Unterschreitung der Mindestanzahl von BR-Mitgliedern?
ÄlterUnser BR besteht aus 7 Mitgliedern. Reguläre Neuwahlen würden im Mai 2014 stattfinden. Nun ist ein Beschäftigter weggezogen und es sind keine Nachrücker mehr da. Der BR blockt derzeit Neuwahlen ab u