Erstellt am 10.04.2008 um 22:21 Uhr von Lotte
Netti,
der § 15 des BetrVG muss auf jeden Fall erfüllt werden.
Erstellt am 11.04.2008 um 06:18 Uhr von Netti
Hallo,
genau das ist es ja das Gremium besteht dann so wie es der § 15 BetrVG vorsieht und wer kommt dann?
Stimme oder Geschlecht? Wonach müssen wir vorgehen, die dritte Frau hat mehr Stimmen als der vierte Mann.
Wo liegt nun beim Ersatzmitglied, die höhere Gewichtung????
Danke
Erstellt am 11.04.2008 um 06:59 Uhr von BRV4U
Guten Morgen Netti,
in eurem Fall kommt es jetzt nicht auf die Stimmenverteilung an sondern auf das Verhältnis Männlein/Weiblein im Betrieb.
Der Fall ist klar: Es rückt ein Mann nach.
Bei uns ist es ähnlich aber umgekehrt: 2 Mädels, 7 Jungs im BR. Eine Kollegin ist ausgeschieden, es ist eine Kollegin nachgerückt die weit weniger Stimmen hatte als der männliche Gegenpart. Bei uns muß zum Beispiel das verhältnis 2:7 immer eingehalten werden, es sei denn es gibt keine Nachrücker eines Geschlechtes nicht mehr, dann rückt die/der nächste aus dem anderen Lager nach.
Übrigens: Ihr seid nicht automatisch ein 5er Gremium mit einem Ersatzmitglied. 7er Gremium bleibt 7er Gremium, dann eben durch ein Ersatzmitglied ergänzt !
Viel Erfolg bei der BR-Arbeit !!!
Erstellt am 11.04.2008 um 08:15 Uhr von Kölner
@BRV4U
Das üben wir noch einmal!
Wenn die in § 9 BetrVG vorgesehene Zahl der BRM durch Nichtannahme der Wahl unterschritten wird, ist die nächstniedrigere Stärke des BR zu wählen.
Wenn ursprünglich 7 BRM gewählt werden müssen, aber nach der Erklärungsfrist nur 6 übrig bleiben, kommt es zu einem 5er Gremium!
Nachzulesen in den Kommentierungen zum § 17 WO zum BetrVG!
@Netti
Bei der Besetzung des reduzierten Gremiums kommt es m.E. auch hier zur Bevorzugung des Minderheitengeschlechtes nach dem Wahlausschreiben!