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Kontrolle des Betriebsrat

P
portl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo beschäftige mich gerade aus aktuellem Anlass, mit der Thematik BR. Gibt es eigentlich irgendwen, oder irgendwas was den BR kontrolliert?

7.56508

Community-Antworten (8)

S
Sternburg

15.02.2008 um 12:38 Uhr

Kontrolle des BR? Inwiefern? Ob er seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommt? Ob er die Sitzungszeit effizient nutzt? Ob er sich richtig ernährt? ;-)

Pauschal würde ich erstmal sagen: nein.

W
w-j-l

15.02.2008 um 13:51 Uhr

Sternburg, ich würde sagen: Ja.

Meiner Ansicht nach kontrolliert die Belegschaft die Arbeit des BR, mit Sanktionsmöglichkeit alle 4 Jahre.

Außerdem kontrollieren auch die Arbeitsgerichte den Betriebsrat aber eben nur auf Antrag, und nur dort, wo es nach dem Gesetz vorgesehen ist.

P
pirat

15.02.2008 um 14:35 Uhr

@w-j-l

nicht zu vergessen die GEW, auch sie können....wenn sie Zutrittsrecht haben!

Zugangsrecht aus § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, wenn Anhaltspunkte für einen Pflichtverstoß des Betriebsrates vorliegen. Däubler, Gewerkschaftsrechte, Rn. 221

P
packer

15.02.2008 um 16:38 Uhr

also wir werden ständig vom Arbeitgeber kontrolliert... aber peinlichst :)

DAH
Der alte Heini

15.02.2008 um 18:05 Uhr

Es gibt keine Kontrolle des BR. Dieser kontrolliert sich höchstens selber. Ein Arbeitsgericht prüft und überprüft und sanktioniert und das nur auf Antrag. Eine Gewerkschaft hat nur zutritt zum Betrieb wenn Arbeitnehmer des Betriebes organisiert sind. Somit ist eine generelle Einmischung einer Gewerkschaft nicht gegeben. Und ob ein Arbeitgeber den BR kontrollieren kann, bezweifele ich, den das ist vom Gesetz nicht gewollt. Was anderes ist natürlich wenn ein BR sich kontrollieren lässt. Der Arbeitgeber kann den BR in einem gewissen Rahmen beobachten und auf Fehler warten, aber eine direkte Kontrolle des BR, nein.

M
Matze24

15.02.2008 um 18:06 Uhr

@portl, das Betriebsverfassungsgesetz schreibt Kontrollmöglichkeiten vor:

§43, (1): "1Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. 2Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen." Finden diese Versammlungen nicht statt, dann nachhaken. Auf den Versammlungen sollte ein Rechenschaftsbericht des Betriebsrats vorliegen bzw. vorgetragen werden. Also: die relevanten Fragen stellen. Solltet Ihr unzufrieden sein, könnt ihr, wie w-j-l vorgeschlagen hat, zur nächsten Wahl einen besseren Betriebsrat aufstellen. Viel Erfolg

DAH
Der alte Heini

17.02.2008 um 02:01 Uhr

Matze24 auch in der von Dir genannten Betriebsversammlung ist nicht möglich den BR zu kontrollieren. Dafür ist eine Betriebsversammlung auch nicht gedacht. In dieser Versammlung gibt der BR einen Tätigkeitsbericht ab und das hat mit einer Kontrolle nun wirklich nichts zu tun.

P
packer

18.02.2008 um 11:56 Uhr

@ heini, das war ein joke!

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