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Was tun bei möglicher Störung in der Wahlphase

CR
Christian R.
Sep 2019 bearbeitet

Die Wahlordnung und List wurde ausgehängt, zu dieser Zeit gab es eine E Mail von einem Mitarbeiter an eine große Anzahl anderer Mitarbeiter, die ein Betriebsratsmitglied, welches auch wieder zur Wahl steht in ein schlechtes Licht rückt. Dieser möchte die Wahl anfechten, wenn sie durchgeführt wird.

Der Wahlvorstand wollte den Sachverhalt prüfen lassen, der Arbeitgeber möchte die Kosten hierfür aber nicht übernehmen.

Was ist nun für den Wahlvorstand zu tun?

Für Ihre Hilfe/ Tipps bedanke ich mich im Voraus.

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Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

03.09.2019 um 12:19 Uhr

Grundsätzlich ist der Wahlvorstand neutral. Was heist den ins schlechte Licht rückt. Solange es der Wahrheit entspricht und nicht beleidigend ist, könnte das (wenn auch schlete) noch als Wahlwerbung durchgehen?

Bei Beleidigung könnte der Kollege natürlich dagegen vorgehen.

Aber schau dir doch heute mal die Wahlwerbung der Partien an - auch da geht es mitunter rau zu.

T
takkus

03.09.2019 um 12:19 Uhr

Lass ihn die Wahl doch anfechten- wenn er gute Gründe dafür hat. nur, weil er einen einzelnen Wahlbewerber nicht leiden kann, ist die Wahl lange noch nicht anfechtbar. Der Gedisste muss sich überlegen, ob und wie er reagiert. Solange die Wahl nicht wirklich behindert wird, ist durch den wahlvorstand nichts zu unternehmen. Der Betriebsrat könnte sich u. U. (keine Ahnung durch was der Kollege in schlechtes Licht gerückt wurde) des § 75 BetrVG bemächtigen und beim ArbGeb auf Abhilfe drängen.

C
celestro

03.09.2019 um 12:23 Uhr

"nur, weil er einen einzelnen Wahlbewerber nicht leiden kann, ist die Wahl lange noch nicht anfechtbar."

Ich verstehe es so, dass der "Gedisste" die Wahl anfechten will. Aber dafür sehe ich mal so gar keine Grundlage. Es sei denn, der "Disser" ist Mitglied im WV.

T
takkus

03.09.2019 um 12:29 Uhr

Richtig, falsch gelesen. Der ins schlechte Licht gerückte Kollege möchte die Wahl anfechten.

CR
Christian R

03.09.2019 um 15:05 Uhr

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Die Mail rückt das Betriebsratsmitglied in ein schlechtes Licht (Vorwurf haltlose Behauptung auf Betriebsversammlung), da diese Mail an viele Mitarbeiter ging, geht der Wahlvorstand davon aus, dass es für die betreffende Person eine Benachteiligung gibt und damit ggf. der § 119 BetrVG erfüllt ist. Die betroffene Person ist schon lange BR Mitglied, engagiert sich sehr und durch die Mail sieht er seine erneute BR Mitgliedschaft ggf. zu Recht gefährdet.

Nun wurde die Wahl gestoppt damit dies zunächst geklärt werden kann bzw. auch die betroffene Person rehabilitiert werden kann und sich dann bei der erneuten Wahl ohne Benachteiligung aufstellen lassen kann.

Folgende Optionen halte ich (als Laie) nun für möglich:

  1. Wahl wird erneut angestoßen (d.h. Wahlordnung, Vorschlaglisten usw.)

  2. Wahl wird ausgesetzt, der Wahlvorstand muss per Antrag, mit Anwalt usw. Klärung des Sachverhaltes verlangen, nach Klärung findet BR Wahl statt

  3. Wahlvorstand tritt zurück. (BR muss neuen ernennen, dieser führt BR Wahl durch)

S
seehas

05.09.2019 um 19:04 Uhr

Für das was einzelne Mitglieder der Belegschaft tun kann der Wahlvorstand nicht haftbar gemacht werden. Das muss der gedisste mit dem Disser regeln. Es sei denn ein Mitglied des Wahlvorstands ist der Disser. Als WV ist er zur Neutralität verpflichtet und sollte sich solche Aktionen verkneifen. Ansonsten reicht eine üble Nachrede durch irgendwen nicht aus um eine Wahl anzufechten. Da wäre ja jede BR Wahl einfach zu torpedieren.

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