Erstellt am 03.09.2019 um 10:19 Uhr von Kjarrigan
Grundsätzlich ist der Wahlvorstand neutral.
Was heist den ins schlechte Licht rückt. Solange es der Wahrheit entspricht und nicht beleidigend ist, könnte das (wenn auch schlete) noch als Wahlwerbung durchgehen?
Bei Beleidigung könnte der Kollege natürlich dagegen vorgehen.
Aber schau dir doch heute mal die Wahlwerbung der Partien an - auch da geht es mitunter rau zu.
Erstellt am 03.09.2019 um 10:19 Uhr von takkus
Lass ihn die Wahl doch anfechten- wenn er gute Gründe dafür hat. nur, weil er einen einzelnen Wahlbewerber nicht leiden kann, ist die Wahl lange noch nicht anfechtbar. Der Gedisste muss sich überlegen, ob und wie er reagiert. Solange die Wahl nicht wirklich behindert wird, ist durch den wahlvorstand nichts zu unternehmen.
Der Betriebsrat könnte sich u. U. (keine Ahnung durch was der Kollege in schlechtes Licht gerückt wurde) des § 75 BetrVG bemächtigen und beim ArbGeb auf Abhilfe drängen.
Erstellt am 03.09.2019 um 10:23 Uhr von celestro
"nur, weil er einen einzelnen Wahlbewerber nicht leiden kann, ist die Wahl lange noch nicht anfechtbar."
Ich verstehe es so, dass der "Gedisste" die Wahl anfechten will. Aber dafür sehe ich mal so gar keine Grundlage. Es sei denn, der "Disser" ist Mitglied im WV.
Erstellt am 03.09.2019 um 10:29 Uhr von takkus
Richtig, falsch gelesen. Der ins schlechte Licht gerückte Kollege möchte die Wahl anfechten.
Erstellt am 05.09.2019 um 17:04 Uhr von seehas
Für das was einzelne Mitglieder der Belegschaft tun kann der Wahlvorstand nicht haftbar gemacht werden. Das muss der gedisste mit dem Disser regeln. Es sei denn ein Mitglied des Wahlvorstands ist der Disser. Als WV ist er zur Neutralität verpflichtet und sollte sich solche Aktionen verkneifen. Ansonsten reicht eine üble Nachrede durch irgendwen nicht aus um eine Wahl anzufechten. Da wäre ja jede BR Wahl einfach zu torpedieren.