Erstellt am 02.02.2008 um 23:20 Uhr von DonJohnson
Wo ist das Problem. Da ihr die Wahl initiiert, habt ihr ja bestimmt genug "Freiwillige" die den Job machen würden und wollen. Also wartet ihr bis der Chef wieder da ist. Ist doch kein Problem. Zu einer Betriebsversammlung muß nun mal der Chef eingeladen werden, also wartet einfach!
Erstellt am 02.02.2008 um 23:34 Uhr von Mona-Lisa
@Don Johnson,
haarsträubend Deine Antwort......... :-((
@Hansi,
euer Chef ist in Urlaub, na und? Anschliessend geht er vielleicht noch in Kur und danach nimmt er womöglich noch Erholungsurlaub von der Kur!
Und ihr wartet und wartet und wartet...........
Jeder Chef hat eine Vertretung, der in Abwesenheit des Obermufti's die Geschäfte weiterführt.
Ihr zieht die Wahlversammlung durch, unabhängig davon, ob "er" partout eine BR haben will oder nicht!
Er kann die Gründung eines Betriebsrat's nicht verbieten.
Habt ihr die zuständige Gewerkschaft an eurer Seite!
Erstellt am 03.02.2008 um 07:10 Uhr von DonJohnson
Nee Mona Lisa. So haarsträubend fand ich meine Antwort nicht. Bei der Größe des Betriebes ist es nciht sehr wahrscheinlich, dass es einen Stellvertreter vom Chef gibt, einen der Prokura hat. Sicher hat er einen Stellvertreter, der keine eigenen Entscheidungen fällen darf. Auch denke ich, dass im Sinne der "vertauensvollen Zusammenarbeit" schon da Scherben zerschlagen werden würden. Hans schrieb auch von Urlaub nicht von Krankheit. Aufhalten kann der Chef die Wahl eh nicht, wie auch, durch Abwesenheit? Will er dann nie wieder in die Firma kommen? Dann kann er sie ja gleich verkaufen. Also ich denke, die zwei Wochen sollte man ruhig warten. Nun ging es so lange ohne BR, da wird es auf die zwei Wochen eh nciht ankommen. Außerdem sollte man bei der Einberufung einer betriebsversammlung immer die betrieblichen Belange im Auge behalten, dass bedeutet die Terminierung auf ein Datum legen, dass sich jeder, auch der Betrieb, darauf einstellen kann. Davon ab, aushängen können sie die doch eh, die Einladung - findet dann in "drei Wochen" statt - da ist der Chef eh da. Das heißt, wenn er dann nciht kommen will, kann er doch auch ruhig weg bleiben. Eine Pflicht zu kommen hat er ja nicht.
Schönen Sonntag noch.
Erstellt am 03.02.2008 um 12:46 Uhr von Hans1966
Hallo Don Johnson und Mona Lisa,
einen richtigen Stellvertreter mit allen Befugnissen gibt es nicht. Eine Gewerkschaft ist auch nicht involviert (keiner der Angestellten ist in einer Gewerkschaft). So wie ich das also verstanden habe, sollten wir einfach den Versammlungstermin auf einen Tag festsetzen, wo auch unser "geliebter" ´Chef wieder vor Ort ist!?
Grüße, Hans
Erstellt am 03.02.2008 um 14:17 Uhr von peanuts
"So wollten wie die Einladung zu einer ersten Betriebsversammlung mit der Wahl eines Wahlvorstandes nächste Woche aushängen."
Ihr solltet die Einladung mit 3 KollegInnen (NICHT MEHR!) unterschreiben, um vor ordentlichen Kündigungen geschützt zu sein! Die Unterschriften sind zwar nicht erforderlich, aber so ist dokumentiert, wer als Initiator der BR-Wahl unter den § 15 KschG fällt.
Eine Betriebsversammlung in Abwesenheit des AGs einzuberufen und/oder zu einer Betriebsversammlung in Abwesenheit einzuladen, halte ich für äußerst schlechten Stil! Haltet Euch bedeckt, bis Euer Chef wieder da ist und legt ihm dann die Einladung zur Betriebsversammlung vor, die dann ca. 1 Woche später statt finden sollte. Alle KollegInnen müssen Kenntnis von Zeit und Ort der Betriebsversammlung nehmen können.
Erstellt am 03.02.2008 um 15:14 Uhr von Der alte Heini
Ob der Chef in Urlaub ist oder nicht ist doch völlig egal. Ziemlich großer Schwachsinn der hier geschrieben wird.
Und wenn ich dann noch lese, dass für die erste Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Einleitung einer Betriebsratswahl zwar 3 Arbeitnehmer zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutz unterschreiben sollen, aber die Unterschriften eigentlich nicht erforderlich sind, FEHLEN MIR DIE WORTE.
Die Vorgehensweise ist doch ganz einfach.
Drei Kollegen laden zur Betriebsversammlung ein. Die Geschäftsleitung wird entsprechend informiert. Somit läuft dann alles seinen Gang.
Ob die GL/Chef im Hause ist, ist doch völlig nebensächlich und hat auch keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Einladung.
Auch stellt sich nicht die Frage ob das ein guter Stiel ist, denn es ist auch kein guter Stiel wenn AG keinen BR wollen und dieses blockieren, obwohl das ein rechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer ist.
Ich würde die Zeit nutzen in die der AG im Urlaub ist. Somit umgeht ihr wahrscheinliche Streitereien und stellt den AG vor vollendete Tatsachen.
Erstellt am 03.02.2008 um 15:31 Uhr von paula
Also ich würde mich auch nicht darum kümmern ob der Chef da ist. drehen wir die Sache doch einmal herum: wie viele Chefs nehmen bei einer Kündigungsanhörung darauf Rücksicht, dass der BRV nicht im Hause ist?
Erstellt am 03.02.2008 um 16:41 Uhr von meik
Würde das tatsächlich ohne den Chef funktionieren?
Ich überlege gerade wie man denn dann zuverlässig an die Daten für die Wählerliste kommt. An wen wendet man sich, wenn der Chef nicht da ist.
Ich war allerdings auch der Meinung, dass der Chef nicht zur Wahlversammlung einzuladen ist. Wir haben ihn nur informiert, zu Betriebsversammlungen laden wir ihn natürlich ein.
Ich gebe zu ich war froh, dass unser Chef nicht rumgezickt hat und uns die Daten *freiwillig* gegeben hat. Allerdings hatten wir auch Hilfe von einem existierenden BR in unserem Unternehmen.
Erstellt am 03.02.2008 um 18:19 Uhr von Der alte Heini
meik
deine Frage nach den Daten wäre bei einem größeren Betrieb sicherlich berechtigt, aber da gibt es dann entsprechende Abteilungen bei denen, notfalls mit Hilfe des Gerichts, die Daten auch ohne Chef zeitgerecht abgefragt werden können.
Aber bei einem Betrieb von 23 Angestellten, dürfte eine Wählerliste doch wohl ohne großen Umstand erstellt werden können. Somit sind deine Bedenken, so finde ich, an den Haaren herbeigezogen.
Habe ich geschrieben das der AG einzuladen ist? Nein.
Aber die GL/AG ist zu informieren. Erstens muss der AG informiert werden damit er entsprechend sein Betrieb organisieren kann und zweitens wollen die Kollegen für die Zeit der Versammlung auch ihr Gehalt weiter gezahlt bekommen. Somit hat der Gehaltzahler auch ein Anspruch auf Information warum er auch für die Zeit, an denen die Kollegen keine Arbeit verrichten, Gehalt zahlen soll/muss.