Erstellt am 27.04.2014 um 12:22 Uhr von Oblatixx
nichts.
Das ist der Nachteil der verkürzten Fristen beim vereinfachten Wahlverfahren.
Erstellt am 27.04.2014 um 12:44 Uhr von wischwasch
Dafür gibt es den § 35 WO.
Das verzögert die Sache natürlich.
Erstellt am 28.04.2014 um 08:53 Uhr von Oiskipoiski
Wie lang darf denn die Frist gemäß § 35 WO sein?
Gesetzlich gibt es hier ja keine Regelung.
Bei uns ist z.B. Tag der Wahl der 07.05.2014, die Amtszeit des aktuellen BR endet am 31.05.2014.
Kann die Fristsetzung auch nach dem 31.05.2014 liegen und wenn ja, welche Arbeitnehmervertretung gibt es dann ab dem 31.05.2014?
Erstellt am 28.04.2014 um 10:48 Uhr von Oblatixx
> und wenn ja, welche Arbeitnehmervertretung gibt es dann ab dem 31.05.2014?
keine.
Erstellt am 28.04.2014 um 13:14 Uhr von Pjöööng
Fitting zitiert andere Kommentierungen, welche Fristen zwischen mindestens drei Tagen und höchstens einer Woche als sachgerecht benennen. Vermutlich wird bei Vorliegen wichtiger Gründe auch ein Verlängerung darüber hinaus zulässig sein, zumindest ist nicht einsehbar, warum eine Wahl anfechtbar sein sollte, wenn z.B. eine 10 oder 14 tägige Frist eingeräumt wird. Dies dürfte allerdings nur dann gelten, wenn durch diese längere Frist keine anderen Nachteile entstehen. Bei einem Wahltermin 07.05. und Ende der Amtszeit 31.05. dürfte da z.B. nicht mehr viel Spielraum sein, da eine betriebsratslose Zeit auf jeden Fall vermieden werden sollte.
Und falls tatsächlich ein Arbeitnehmer genau in dieser Zeit die Kanadisch - Mexikanisch - Feuerländisch - Sudpolar - Kap der Guten Hoffnungsche - Afrikanische Route des Jakobsweges läuft, dann hat er Pech gehabt. Anspruch auf Zustellung der Wahlunterlagen durch berittene Pinguine besteht nicht.