Erstellt am 14.07.2019 um 05:57 Uhr von BRHamburg
Wann würde den deine Arbeitszeit beginnen, wenn du keine Freistellung haben würdest? Durch die BR Tätigkeit dürfen weder Vor- noch Nachteile für dich entstehen.
Erstellt am 14.07.2019 um 14:06 Uhr von Eisfee
Am den Tag wäre Br-Sitzung, doch die ist abgesagt, weil BRV Urlaub hat. Da ich in die Zentrale fahren müsste, würde 07:30 Uhr der Tag beginnen. Das wäre der Zeitpunkt wo ich von zu Hause losfahren müsste.
Mir gehts auch mehr darum das ich nicht erst in meine Filiale fahren muss um mich anzumelden, um mich dann gleich wieder abzumelden.
Das ich mich nach §37.2 nur freistellen lassen kann, wenn ich mit Arbeit im dienstplan eingetragen bin ist mir klar.
Wenn ich mir meine Bücher zum betrvg anschaue ist es für mich irgendwie kompliziert, dort wird immer davon ausgegangen das man in einem Betrieb arbeitet wo man 5 oder 6 Tage die Woche hinfährt und alles auf einen Fleck ist.
Erstellt am 14.07.2019 um 15:49 Uhr von Eisfee
Ansonsten beginnt für mich die Arbeitszeit mal um 04:00 Uhr mal um 11 oder 12 Uhr Schichtdienst eben. Meine Br-Kollegen brauch ich nicht fragen, die denken das sie erst die Zustimmung vom BRV brauchen.
Erstellt am 14.07.2019 um 18:43 Uhr von BRHamburg
Okay um es nochmal klar zu machen. Gibt es keine Regelung mit dem Arbeitgeber beginnt deine Arbeitszeit, wenn du an deinem Arbeitsplatz in deiner Filiale bist. Sie endet wenn du laut Schichtplan Feierabend hast. Den die mögliche Zeit außerhalb deines Schichtplan ist BetriebsRAT bedingt und nicht Betriebsbedingt und muss nicht vom Arbeitgeber getagen werden. Gibt es aber z.B Regelungen für Mitarbeiter die zwischen den Filialen wechseln, gelten diese Regel auch für BRM.
Erstellt am 14.07.2019 um 19:14 Uhr von Eisfee
Also wenn ich dich richtig verstanden hab @brhamburg. Gehe ich zum Schichtbeginn in meine Filiale melde mich an und gleich wieder ab und mach dann die Filialtour?
Eine Reglung für Mitarbeiter die zwischen den Filialen wechseln, gibt es meines Wissens nicht.
Erstellt am 15.07.2019 um 12:50 Uhr von secondlady
Liebe Eisfee,
ähnliche Problematiken hatten wir in unserer Firma ebenfalls, ohne Gewehr würde ich folgendes zu bedenken geben (wobei das Vorgehen nach BRHamburg treffend ist), also:
- Zu deiner Frage: Und am Ende der der Tour meldest du dich in der Filiale wieder ab, es sei denn:
- Andere Kollegen, die mobil arbeiten dürfen direkt zum Einsatzort, dann du auch (habt ihr eine Dienstreiseregelung?)
- Im besten Fall mit dem Arbeitgeber kommunizieren und eine Regelungsabrede treffen, zum Beispiel im Sinne von das die zu vergütende Zeit ab und bis Filiale berechnet wird, ein körperliches Ein- und Ausstempeln vor Ort aber nicht notwendig ist. Man könnte aber auch ab dem Verlassen der Wohnung die Zeit zählen lassen, dies wäre zum Beispiel so wie unsere Dienstreiseregelung.
Erstellt am 15.07.2019 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Zitat (BRHamburg):
"Durch die BR Tätigkeit dürfen weder Vor- noch Nachteile für dich entstehen."
Diese Aussage ist griffig aber falsch!
"Gibt es keine Regelung mit dem Arbeitgeber beginnt deine Arbeitszeit, wenn du an deinem Arbeitsplatz in deiner Filiale bist."
Auch nicht richtig!
"Den die mögliche Zeit außerhalb deines Schichtplan ist BetriebsRAT bedingt und nicht Betriebsbedingt"
Würde ich auch so nicht unterschreiben.
Wie so oft hilft hier ein Blick ins Gesetz. Ich empfehle hier immer den § 37 BetrVG:
"(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
Erste Voraussetzung ist immer dass die Betriebsratsarbeit ERFORDERLICH ist. Wenn sie erforderlich ist, dann hat der Arbeitgeber das BRM von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien. "Von der beruflichen Tätigkeit befreien" kann der Arbeitgeber natürlich nur wenn berufliche Tätigkeit ansteht.
Jetzt spielen wir den Fall doch mal durch:
Die BR-Tätigkeit ist notwendig? Dann besteht Anspruch auf Befreiung!
Die Arbeitszeit ginge an dem Tag von 8:00 bis 17:00 und um den Sachverhalt etwas zu vereinfachen nehmen wir an, dass die Fahrtzeit von der Arbeitsstelle nicht kürzer sei als die von zu Hause.
Um den notwendigen Termin wahrzunehmen sei es nun notwendig, dass Du spätestens um 8:00 Uhr von daheim los fährst, dann hast Du auch ab 8:00 Anspruch von der beruflichen Tätigkeit freigestellt zu werden. Dann kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen dass Du zuvor am Arbeitsort auftauchst, weil Du vor 8:00 dort nicht sein musst und ab 8:00 befreit bist, also nicht den Arbeitsanweisungen unterliegst.
Reicht es hingegen um 9:00 Uhr loszufahren, dann kann der Arbeitgeber völlig zu Recht von Dir verlagen dass Du um 8:00 Uhr am Arbeitsplatz bist (sofern Du dann bei einer Abfahrt nach 8:00 vom Arbeitsplatz noch rechtzeitig zu Deinem BR-Termin kommst).
Solltest Du schon um 7:30 losfahren müssen, dann hättest Du erst ab 8:00 Uhr Anspruch auf Befreiung. Für die Zeit von 7:30 bis 8:00 wäre zu prüfen ob es betriebsbedingt (Ausgleichsanspruch!) oder betriebsRATSbedingt (keinAusgleichsanspruch!) ist. Sofern Du nicht aus Jux und Dollerei den Termin selbst so früh gelegt hast, dass Du außerhalb Deiner Arbeitszeit anreisen musst, dürfte es in der Regel betriebsbedingt sein.
Erstellt am 15.07.2019 um 16:21 Uhr von BRHamburg
@ Pjöööng Ich finde es immer wieder lustig das du anderen Forumteilnehmer Unwissenheit vorwirfst um dann jedesmal zu 100% das selbe wie die " Unwissenden" zuschreibst.
Erstellt am 15.07.2019 um 16:44 Uhr von Eisfee
Einen bestimmten Termin hab ich nicht, es bietet sich halt an. Da für 4 Wochen alle Br- Sitzungen abgesagt wurden und die Termine im dienstplan berücksichtigt sind, bedeutet in meinen Fall das eine Vertretung am den Tag da ist.
Erstellt am 15.07.2019 um 16:44 Uhr von Pjöööng
BRHamburg, wem habe ich denn nun schon wieder in welcher Hinsicht "Unwissenheit" vorgeworfen?