"Nach § 16 Abs. 1 BetrVG besteht der Wahlvorstand aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (eine ungerade Anzahl ist unbedingt notwendig), von denen einer den Vorsitz übernimmt. Dies gilt auch für kleine Betriebe, in denen nur ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen ist (siehe hierzu unbedingt die weiter unten folgenden Ausführungen zum Thema "Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe"). Alle Teilnehmer der Betriebsversammlung sind berechtigt, Vorschläge zu machen. Werden mehr als drei Kandidaten vorgeschlagen, ist eine Abstimmung durchzuführen. Diese findet in einem einheitlichen Wahlgang statt. Jeder einzelne in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der auf der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer des Betriebs gewählt werden. Die (einfache) Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht."

Was passiert wenn die keiner die mehrheit der stimmen bekommt? Auch nach mehreren wahlgängen nicht?