Erstellt am 18.06.2019 um 18:20 Uhr von ganther
Das Weisungsrecht ist nicht von der vertraglichen Situation abhängig. Der AG kann das Weisungsrecht auch auf Externe übertragen. Passiert durchaus öfters in Unternehmenskrisen. Kenne sogar die Übertragung auf Unternehmensberater. Ist dann halt die Frage, wie das sozialversicherungsrechtlich und co abgebildet wird. Denn da geht es nicht um den Vertrag. Auch Mitbestimmungsrechte des BR dürften berührt sein, da es sich um eine Eingliederung in den Betrieb handelt
Erstellt am 19.06.2019 um 10:17 Uhr von Pjöööng
Ganther,
was Du da schreibst wäre wohl ein glasklarer Gesetzesverstoß.
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 613 Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar."
Erstellt am 19.06.2019 um 18:41 Uhr von ganther
Pjöööng
da liest du offensichtlich den §613 nicht richtig. Da geht es darum, dass der AN (der zur Dienstleistung Verpflichtete) in Person zu leisten hat und nicht einfach seinen Bruder schicken kann. Das sagt nichts darüber aus, wie sich der AG zu organisieren hat.