Der AG hat einer BV zuwider gehandelt - Können wir darauf bestehen, dass hier das Günstigkeitsprinzip Anwendung findet?
Hallo Ihr,
ich habe da ein ganz heikles Thema: Der Arbeitgeber hat sowohl die Urlaubs als auch die Wochenarbeitsstunden der neuen Mitarbeiter geändert. Ich habe schon mal nachgefragt ob er das so einfach machen durfte. Nun nach langen suchen haben wir als BR festgestellt das wir eine BV über beides haben.
Der AG hat sich hinter den § 105 AWO versteckt. Das kann er nun nicht mehr, da die BV (seit 1996) ungekündigt ist! Soweit so gut, wir werden nun den AG nett darauf Hinweisen aber wir haben nun folgende bedenken. Der AG wird einknicken und dann den Lohn der MAs kürzen! Können wir nun darauf bestehen das hier das Günstigkeitsprinzip Anwendung findet? Oder müssen wir befürchten, dass der AG da den Rotstift ansetzen wird.
Haben wir da möglichkeiten Schaden abzuwenden?
Vielen dank für eure Hilfe
Bis dann
Community-Antworten (6)
25.10.2007 um 13:20 Uhr
sehe ich das richtig: ihr habt eine BV zur Wochenarbeitszeit und Anzahl der Urlaubstage? Die halte ich unter Beachtung von § 77 Abs. 3 BetrVG für unwirksam...
25.10.2007 um 16:19 Uhr
@paula,
sorry ich muss Dir widersprechen! Wir haben keinen TV ! Daher haben wir ja eine BV! Bloss die hat die GF scheinbar "vergessen" da sie bereits mehr als 10 Jahre alt ist :-)
25.10.2007 um 16:39 Uhr
Hallo,
die BV hat weiterhin ihre Gültigkeit ob sie 10 Jahre oder 20 Jahre alt ist. Der Arbeitgeber muß sich an die BV halten. Wenn er Änderungen vornehmen möchte muß er diese Kündigen (frist beachten) und mit euch etwas neues vereinbaren. Wenn keine Einigung erzielt wird dann könnt ihr vor der Einigungsstelle abklärung schaffen. Sinvoll ist mit der zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen und Beratung holen.
25.10.2007 um 19:07 Uhr
hallo Redbull. Sorry, ich muß Paula recht geben! Diese BV ist nicht rechtsgültig. Es ist völlig egal ob ihr einen TV habt. §77.3 sagt aus, dass keine BV gemacht werden können über Dinge "die in Tarifverträgen geregelt sin, ODER ÜBLICHER WEISE GEREGELT WERDEN". Die Tarifsperre gilt also für euch. Wenn du Paula und mir nciht glaubst, lese dir die Kommentare im Fitting durch. Übrigens, aristo kennt den 77.3 wohl nicht. Geht ihr damit vor die Einigungsstelle, wird die Nichtigkeit der BV festgestellt. Frage aber auch wirklch eure zuständige Gewerkschaft danach, die wird dir das bestätigen.
25.10.2007 um 23:13 Uhr
Hallo Don Johnson,
vielen Dank für deinen Hinweis.
- Morgen werde ich mir den Fitting schnappen und nachlesen.
- Wenn das so ist, dann bedeutet der Umkehrschluss, dass auch der AG an den "TV" gebunden ist und dann nicht einfach von seinem "üblichen Weg" abgehen kann?
Oder hat er beim Fehlen eines TVs wirklich einen Freifahrtsschein? Das wäre dann aber Fatal. Ich denke das hier zwar nicht der grundsatz der betrieblichen Übung in frage kommt. Doch so etwas ähnliches muss es doch geben oder?
Vielen dank
26.10.2007 um 00:39 Uhr
der AG ist nur an den TV gebunden wenn:
- der AG Mitglied des AG-Verbandes ist ODER
- der TV allgemeinverbindlich ist
daher muss es nicht so sein, dass der AG sich an den TV halten muss aber trotzdem die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG besteht. Das einzige was da hilft ist dann die Gewerkschaft die einen Haus-TV erstreiten (ggf. erstreiken) kann. Der Gesetzgeber hat diese Frage dem Wirkungskreis der BRs entzogen....
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