Erstellt am 16.05.2019 um 12:19 Uhr von stehipp
Vielleicht denke ich jetzt zu einfach, aber eine neue Betriebsvereinbarung, bzw. eine Ergänzung zur bestehenden mit der Geschäftsleitung von Firma A verhandeln, in der all die genannten Punkte festgelegt werden.
Erstellt am 16.05.2019 um 13:28 Uhr von §§Reiter
Ich würde vermuten, dass ein elektronisches Personaldatenverwaltungssystem eine technische Einrichtung ist, die zur Überwachung objektiv geeignet ist, völlig unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist oder nicht. Damit habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ). Das gilt auch, wenn diese technische Einrichtung in einer anderen Firma ist!
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03
(…)
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Der Arbeitgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Arbeitnehmer anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen. Diese Anweisung ist nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil die Überwachung in erster Linie oder gar ausschließlich im Interesse des Dritten erfolgt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Vielmehr ist es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der seiner Direktionsbefugnis unterliegenden Arbeitnehmer durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen.
(…)
Erstellt am 16.05.2019 um 13:57 Uhr von Pjöööng
Sorry, verstehe nur Bahnhof....
B macht schon bisher Auftragsdatenverarbeitung für A. Diese erfolgt aber bisher auf Papier?
Jetzt will B auf Elektronik umstellen?
Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehe ich hier bisher keinen Ansatz, aber vielleicht habe ich auch den Sachverhalt falsch verstanden.
Erstellt am 16.05.2019 um 14:28 Uhr von §§Reiter
Zitat von Pjöööng:
Für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sehe ich hier bisher keinen Ansatz, aber vielleicht habe ich auch den Sachverhalt falsch verstanden.
BAG, Beschluss v. 23.10.2018 – 1 ABN 36/18
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind. In diesem Zusammenhang unterliegen Nutzung und Einsatz softwarebasierter Personalverwaltungssysteme der Mitbestimmung, gleichviel ob ihnen eine „alltägliche Standardsoftware“ zugrunde liegt, oder ob eine „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ überschritten wird.
Also:
BAG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 ABN 36/18
+
BAG, Beschl. v. 27.01.2004, Az.: 1 ABR 7/03
=
volle Mitbestimmung für den BR von Onkel_Benz
ich würde, wie stehipp schon geschrieben hat, eine neue Betriebsvereinbarung, bzw. eine Ergänzung zur bestehenden mit der Geschäftsleitung von Firma A verhandeln, in der all die genannten Punkte festgelegt werden. Firma A muss dann mit Firma B verhandeln und dafür sorgen, dass die BV umgesetzt wird.
Erstellt am 16.05.2019 um 15:20 Uhr von Onkel_Benz
Ah - ja. Das hilft mir weiter. Unser Problem ist eben, das die GF von Firma A sagt, es gehe sie nichts an, weil die Verarbeitung in Firma B stattfindet.
Schauen wir mal.
Danke sehr