Bevorstehende Wahl zur Wahlversammlung
Hallo,schön das ich soviele Antworten auf meine Probleme mit der Betriebsratswahl bekommen habe.Also eingeladen hat die IGM.Unterzeichnet in einer Art Reihenfolge wie beschrieben,haben wir alle(meine damit meine Kollegen die einschliesslich mir einen Betriebsrat wählen möchten) nicht.Ist das von nöten? Habe natürlich nicht nur den Verteiler der Einladungen zur Wahl des Wahlvorstandes gemimt sondern habe dabei auch an eine Rege beteiligung meiner übrigen Kollegen bei der Wahl am kommenden Donnerstag gedacht.Mit welcher Reaktion wird eurer Meinung nach mein Chef mir gegenüber aufwarten und wie soll ich darauf reagieren? Gruß dickerchen
Community-Antworten (15)
14.10.2007 um 17:24 Uhr
@dickerchen,
Diverse Fragen zur Wahl eines Wahlvorstandes/Betriebsrates.....das war doch auch schon von dir?
die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, .... Besonderer Kündigungsschutz Sie müssen keine Bedenken hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes haben: Die ersten drei Arbeitnehmer, die sich für die Wahl des Betriebsrates und die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb einsetzen, besitzen einen besonderen Kündigungsschutz - vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl.
14.10.2007 um 18:03 Uhr
pirat, für den Kündigungsschutz reicht es nicht, wenn man sich für eine Betriebsratswahl nur einsetzt.
Gem. KschG sind die ersten drei Unterzeichner, die zu der Wahlversammlung eingeladen haben geschützt. Und die entscheidende Frage, hat die Gewerkschaft zur Wahlversammlung eingeladen und dickerchen nur die Einladung verteilt. In diesem Falle hätte dickerchen Pech und kein besonderen Kündigungsschutz. Es war nichts sehr klug von dickerchen hier den Verteiler zu spielen und so auf sich aufmerksam zu machen.
14.10.2007 um 18:24 Uhr
Heini, .....ich habe Kopien der Einladung zur Wahl der Wahlversammlung verteilt.....so weit so schlecht? Theorie....wenn Dickerchen noch 2 Unterzeichner hätte....und diese 3 zur Wahlversammlung eingeladen hätten......
14.10.2007 um 18:42 Uhr
@dickerchen
Es wäre schon wichtig, wer eingeladen hat. Hast du mit zwei anderen Kollegen eingeladen, hast du Kündigungsschutz. Hat die Gewerkschaft eingeladen und du hast die Einladung verteilt... Also?
14.10.2007 um 18:44 Uhr
dickerchen, Heini hat das Problem ziemlich genau beschrieben. Für den Fall der Fälle wäre es gut, wenn zwei Kollegen hinter Dir stehen: DKK, §17 BetrVG RN 3: "Die Möglichkeit einer »Doppeleinladung« durch drei wahlberechtigte AN des Betriebs besteht schon deshalb, weil das Wort »oder« in Abs. 3 zwischen den Einladungsberechtigten nicht im Sinne des wechselseitigen Ausschlusses (»entweder – oder«) zu verstehen ist, sondern kumulativ in dem Sinn »sowohl – als auch« " Hiesse aber, dass Ihr eine eigene Einladung formuliert und unterschreibt.
14.10.2007 um 20:46 Uhr
Einer geht noch, drei sind perfekt.....
Übrigens sind auch die ersten drei Arbeitnehmer, die sich dafür engagieren, dass es überhaupt zu einer Betriebsratswahl kommt, sog. Wahlinitiatoren, vom Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-/Wahlversammlung oder Stellung eines Antrags auf Bestellung des Wahlvorstands an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt (im Einzelnen § 15 Abs. 3 a KSchG).
14.10.2007 um 21:54 Uhr
das Problem ist das dickerchen immer noch nicht verraten hat ob er die BR Wahl beantragt hat, er zur Betr.-Wahlversammlung eingeladen hat oder gar nichts damit zu tun hat und einfach nur die Einladung der Gewerkschaft verteilt hat. darum ist es pure Spekulation ob er Kündigungsschutz nach §15 Abs 3a hat.
14.10.2007 um 21:56 Uhr
"Übrigens sind auch die ersten drei Arbeitnehmer, die sich dafür engagieren, dass es überhaupt zu einer Betriebsratswahl kommt, sog. Wahlinitiatoren...."
Woher nimmst Du nur Deine "Weisheiten"! Im §15 KschG steht davon jedenfalls NICHTS!!!
14.10.2007 um 22:21 Uhr
pirat, für Kollegen die sich für eine Betriebsratswahl "NUR"engagieren gibt es keinen Kündigungsschutz. Hier müssen die Kollegen schon aktiv handeln, in dem sie zu einer Wahlversammlung einladen oder aber beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen.
Ein Kündigungsschutz für die Einladungsverteiler gibt es definitiv nicht und gibt auch dass von dir genannte Gesetz nicht her.
14.10.2007 um 22:31 Uhr
Heini,
...Betriebsratswahl "NUR"engagieren ....
Theorie....wenn Dickerchen noch 2 Unterzeichner hätte....und diese 3 zur Wahlversammlung eingeladen hätten.. lies mich richtig!
14.10.2007 um 22:47 Uhr
Also, die Theorie, dass jetzt dickerchen mit zwei Kollegen auch zu einer Wahlversammlung einladen könnte um so in den Genuss des besonderen Kündigungsschutz zu kommen halt ich für sehr kühn. Denn ihr ist der Sinn der Einladung nicht die Einladung zur Wahlversammlung selbst, sondern die Erschleichung des Kündigungsschutzes durch die Einladung. Der so erschlichene Kündigungsschutz dürft eine Überprüfung durch das ArbG nicht standhalten.
14.10.2007 um 22:58 Uhr
Heini, ....halt ich für sehr kühn......, ich bin pirat ich kann nicht anders.
....sondern die Erschleichung des Kündigungsschutzes durch die Einladung....tztzt wer sagt den sowas?
Ein Schelm wer schlechtes dabei denkt. Außerdem ist es nur eine Theorie!
14.10.2007 um 23:06 Uhr
dickerchen, gehen wir das ganze mal von einer anderen Warte an: Du hast doch sicherlich im Auftrag der Gewerkschaft als Gewerkschafter in Deiner Pause die Einladungen der Gewerkschaft verteilt? ;-)
14.10.2007 um 23:35 Uhr
Gude,in meinem Fall hat zwar die IGM eigeladen.Das ist im Moment alles etwas verwirrend für mich und bin im Augenblick total durcheinander. Also wie ist das nun habe ich besonderen Kündigungsschutz? Eine Reihenfolge wie in meinen Antworten beschrieben haben wir nicht somit weiß ich auch nicht wer da die ersten drei Antragsteller sind.hm sehr komplex diese wahl.Danke dickerchen
16.10.2007 um 22:44 Uhr
So wie es sich darstellt, keinen besonderen Kündigungsschutz und das auch nicht, wenn Du im Auftrag der Gewerkschaft die Einladungen in deiner Pause verteilt hättest.
Verwandte Themen
Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahlversammlung zur Wahl des BR
ÄlterIch suche Hinweise von Wahlvorstandsmitgliedern, die bereits im vereinfachten Wahlverfahren eine Wahl durchgeführt haben. Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren, wenn z. B. ein BR bereits besteht
Geplante Betriebsratsgründung bei privat geführten Edeka
ÄlterHallo liebes Forum, Ich hatte bereits im Juli diesen Jahres ein Thema dazu gestartet, als mir noch sehr vieles komplett unklar war. Unter anderem wussten wir damals noch nicht ob wir für unseren Markt
Zeitpunkt der Stimmauszählung - zweiteilige Frage - Dringend!
ÄlterLage: vereinfachtes Wahlverfahren, zweistufig, 3 BR zu wählen, 2. Wahlversammlung 18.10.06! Der Wahlvorstand erließ in seinem Wahlausschreiben u.a.: Die Wahlversammlung zur Stimmabgabe finde
Änderung des Wahlverfahrens nach Einladung zur ersten Wahlversammmlung
ÄlterProblem: Wie lautet die richtige Vorgehensweise, wenn sich mangels genauer Kenntnis der Betriebsgröße vorab nicht feststellen lässt, ob das vereinfachte oder normale Verfahren genutzt werden muss, bzw
Zeitabstände vereinfachtes Wahlverfahren - Wie viel Zeit muss mindestens vergehen von der Einladung zur ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes bis zur tatsächlichen Wahlversammlung?
ÄlterHallo Kundige zum Zweiten heute! Ich hatte es schon mal gefragt, aber keine so recht befriedigende Antwort erhalten, also nochmal: Wie viel Zeit muss mindestens vergehen von der Einladung zur er