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Neuer Wahlvorstand?????

H
Hanni
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, erfahrene Betriebsräte,

wir mussten eine ausserorderntliche Betriebsratswahl durchführen, bei der 3 BR-Mitglieder zu wählen waren.

Laut Vorschlagsliste konnten 5 Bewerber ausgewählt werden. Jetzt haben 3 der gewählten Bewerber die Wahl nicht angenommen.

Klar, wir müssen jetzt nochmals Neuwahlen durchführen.

Kann der alte Wahlvorstand diese Neuwahlen einleiten oder muss ein neuer Wahlvorstand benannt werden???

7.613011

Community-Antworten (11)

L
Lotte

14.09.2007 um 20:15 Uhr

Es muss ein neuer WV benannt werden. Der kann natürlich aus den gleichen Personen bestehen.

H
Hanni

15.09.2007 um 00:01 Uhr

Vielen Dank Lotte, für Deine Hilfe!!

P
Peanuts

16.09.2007 um 01:42 Uhr

Klar, wir müssen jetzt nochmals Neuwahlen durchführen.

Müsst Ihr nicht; Ihr habt einen BR ...

Es muss ein neuer WV benannt werden.

Warum das denn?

L
Lotte

16.09.2007 um 02:04 Uhr

peanuts, bei Neuwahl ja, sonst braucht man ja keinen WV. Meinst Du, es sollte einer machen (gemäß §17, WOBetrVG)? Es gäbe ja die Möglichkeit des §13 >BetrVG für den Einen, wenn Aussicht bestünde, dass die nächste Wahl weniger chaotisch läuft.

A
Ausserordentlich

16.09.2007 um 02:06 Uhr

Hanni (und alle anderen auch): Habemus BR bei Euch!

P
Peanuts

16.09.2007 um 14:33 Uhr

bei Neuwahl ja, sonst braucht man ja keinen WV.

Das überrascht mich jetzt!

Meinst Du, es sollte einer machen

Ich meine nicht "sollte"!

(gemäß §17, WOBetrVG)?

Der "§17, WOBetrVG" alleine hilft hier eher nicht

Es gäbe ja die Möglichkeit des §13 ....

Wird ja immer wieder gern von Dir empfohlen! Und jetzt die Preisfrage... wer müsste dann eine Neuwahl einleiten?

H
Hanni

17.09.2007 um 01:17 Uhr

Wir führen die Neuwahl des BR nach § 13,2,2 durch.

K
Kölner

17.09.2007 um 01:32 Uhr

@Hanni Ihr habt einen gültigen BR - wenngleich auch nur "einen". Das LAG Schleswig-Holstein hatte am 07.09.88 so entschieden!

Und wenn Neuwahlen eingeleitet werden, dann bestimmt der bestehende BR den WV!

P
Peanuts

17.09.2007 um 01:33 Uhr

Wir führen die Neuwahl des BR nach § 13,2,2 durch.

Dieser Paragraph kommt doch überhaupt nicht zum Tragen! Ich würde mir ja den §11 BetrVG zu Herzen nehmen....

Jetzt habt Ihr erst einen 1köpfigen BR + 1 Ersatzmitglied gewählt!!!!! Und wenn die Wahl nicht erfolgreich angefochten wird, kann dieser 1köpfige BR sein Amt völlig lege artis bis 2010 ausüben!

Wenn der gewählte Kandidat seine Wahl angenommen hat, seid Ihr überhaupt nicht legitimiert, eine neue Wahl zu initiieren!

Warum MUSSTET Ihr überhaupt eine "ausserordentliche" Betriebsratswahl durchführen?

H
Hanni

17.09.2007 um 11:25 Uhr

Es bestand ein dreiköpfiger Betriebsrat ohne Ersatzmitglieder.

Durch Rücktritt eines BR-Mitgliedes waren Neuwahlen erforderlich, da keine Nachrücker. (§ 13,2,2)

Bei den Neuwahlen kandierten 5 Mitarbeiter (daher trifft § 11 nicht zu), drei davon nahmen aber die Wahl nicht an.

K
Kölner

17.09.2007 um 11:30 Uhr

@Hanni Hast Du einen DKK? Lies mal nach...zu § 17 WO BetrVG Ich zitiere "Lehnen gewählte AN die Übernahme des BR-Amtes ab und wird dadurch die gemäß § 9 BetrVG vorgesehene zahlenmäßige Stärke des BR nicht erreicht, ist § 11 BetrVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zahl der BR-Mitglieder die nächstniedrigere Größe des BR zugrunde zu legen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 7. 9. 88, DB 89, 284, das die Regelung des § 11 BetrVG sogar dann zur Anwendung kommen lassen will, wenn nur noch ein BR-Mitglied als Vertretung der AN übrigbleibt). Bei einer Ablehnung des BR-Amts durch gewählte Bewerber findet somit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG keine Anwendung, da diese Vorschrift eine Veränderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden BR voraussetzt (LAG Schleswig-Holstein, a. a. O.)."

Klarer? Also KEINE NEUWAHL nötig!

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