Erstellt am 12.09.2007 um 11:57 Uhr von Werner
Seid Ihr denn ein Tendenzbetrieb?
Für Tendenzbetriebe gelten einige betriebsverfassungsrechtliche Besonderheiten. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG finden die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung auf Tendenzbetriebe, soweit die Eigenart des Betriebes dem entgegensteht. Zweck dieser Ausnahmeregelung ist es, die besonderen Grundrechte dieser Institutionen bzw. deren Träger (z.B. Pressefreiheit, Kunstfreiheit oder Wissenschaftsfreiheit) weitestgehend unangetastet zu lassen. Insbesondere soll die Ausübung dieser Grundrechte durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht behindert oder eingeschränkt werden.
Im Ergebnis bedeutet das, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt sind. Hinsichtlich des Umfangs der Einschränkung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte ist wie folgt zu unterscheiden:
*In wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat keinerlei Beteiligungsrechte. Insbesondere kann in einem Tendenzbetrieb kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
*In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, soweit die Tendenz dadurch nicht behindert wird, was z.B. bei der Arbeitszeit für Redakteure der Fall ist, sofern die Aktualität der Berichterstattung dadurch berührt wird.
*In personellen Angelegenheiten bleiben Ihre Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte grundsätzlich bestehen. Geht es um eine tendenzbezogene Einstellung, Versetzung oder Kündigung hat der Betriebsrat allerdings kein Zustimmungsverweigerungs- bzw. Widerspruchsrecht.
Die Einschränkung der Rechte des Betriebsrats gilt jedoch nur, wenn von der Maßnahme ein Tendenzträger betroffen ist und es sich um eine tendenzbezogene Maßnahme handelt. Tendenzträger sind nur solche Arbeitnehmer, deren Arbeitstätigkeit unmittelbar mit der Tendenz des Betriebes verbunden sind, z.B. hauptamtliche Funktionäre in Parteien oder Gewerkschaften, Lehrer an Privatschulen oder Redakteure.
Erstellt am 12.09.2007 um 12:13 Uhr von Jube
@Jade,
Die Gründung eines BR ist jedoch möglich, er wird nur in den von Werner genannten Teilen in seinem Mitbestimmungsrecht eingeschränkt.
Erstellt am 12.09.2007 um 20:38 Uhr von Kölner
@Werner
Bei Kündigungen besteht in einem Tendenzunternehmen kein Widerspruchsrecht?
??? Das ist aber nicht richtig!
Erstellt am 13.09.2007 um 06:28 Uhr von Werner
@Kölner
stimmt nicht? Hast Du dafür ausagefähige §§ oder kommt es auf den Betrieb an?
Erstellt am 13.09.2007 um 13:23 Uhr von Robin H
Werner,
wie wäre es denn, wenn Du dazu einfach mal im Kommentar zum § 118 BetrVG nachliest.
Ich empfehle z.B. im DKK die RNn 94ff.