Minderheitsquote bei der Wahl
Muss die Minderheitsquote bei der BR-Sitzung zwingend eingehalten werden. Was ist wenn eine Frau zwecks Nachtschicht nicht kommen will ? Gilt dann trotzdem das "zwingend ????
Community-Antworten (32)
07.09.2007 um 13:26 Uhr
Für einen rechtsgültigen Beschluß JA!!!
07.09.2007 um 13:46 Uhr
Hallo Don Johnson was mach ich wenn eine Frau wegen Nachtschicht nicht kommen will???? Ist dann die nächste Frau zwingend zu laden, oder was ???
07.09.2007 um 13:55 Uhr
für jedes nicht anwesende ordentliche BRM ist ein Ersatzmitglied zu laden, wenn keine mehr da sind, könnt ihr dann auch keine Beschlüsse fassen, so wie es DJ schon geschrieben hat ;)
07.09.2007 um 14:03 Uhr
Don Johnson schießt schnell, ohne Nachzudenken. Hat wohl bei Miami Vice zu viel Koks geschnüffelt.
07.09.2007 um 14:10 Uhr
Don Johnson, du schießt auch schnell, doch wie klinkt deine Munition ? Sind Frauen so lange einzuladen, bis Quote erfüllt, unabhängig vom Verhinderungsgrund Ja oder Nein Wer weiss die Antwort mit Verweis auf Gesetz ! Bitte
07.09.2007 um 14:12 Uhr
Naja, Robin Hood wieder... Schießt mit Pfeil und Bogen ohne irgend eine Rechtsgrundlage aufzuführen - jetzt aber zu Deiner Frage. Ihr müßt so oder so einen Konsens finden, wann genau ihr eure Sitzungen abhaltet. Wenn ihr Mehrschicht fahrt, müßt ihr euch da auch einig werden. Aber wie dem auch sei, die Teilnahme an den Sitzungen ist Mehrarbeit und diese kann dann die Kollegin ausgleichen. Wenn sie extra zuf Firma fahren muß, ist auch die Wegezeit=Arbeitszeit. Sie wollte doch BRM werden, dann muß sie halt auch was dafür tun. Sie hat ein Mandat, welches sie erfüllen sollte. Ist sie denn die einzige in der Nachtschicht? @Robin H Bitte lass die Beleidigungen - wenn du doch so oberschlau bist (so tust du zumindest) lass uns alle an deiner Weisheit teilhaben - nach nochmaligen überlegen wäre es vielleicht doch nciht so gut ;-)
07.09.2007 um 14:13 Uhr
@Anne "Nur" weil eine Kollegin wegen Nachtschicht nicht kommen will, darf kein Ersatz-BR eingeladen werden.
07.09.2007 um 14:17 Uhr
Hallo Anne.
Ja leider ist das so. Die Quote wurde nicht ohne Grund gemacht. Das Recht und die Stimme der Minderheit muß Gehör finden. Sonst bräuchte man die Quote doch auch gar nciht (eigentlich logisch, oder?).
Vielleicht glaubst du mir noch immer nicht (obwohl sowas in BRII ausgiebig behandelt wird - Beschlußfassung), dann tue mir und dir einen Gefallen und lese es m Fitting nach (bitte schaue auf die RN) oder im aktuellen "Betriebsrat A bis Z", da steht es meines Wissens auch mehr als deutlich drin.
Es tut mir aber leid, wenn ich hier für Aufregung gesorgt habe
07.09.2007 um 14:17 Uhr
Genau! Kölner hat´s wieder allen gezeigt und hat Recht! Lesen bildet! Ein Blick in die Kommentierung zeigt, ab wann ein Ersatzmitglied zu laden ist. Kommentar zum §25 BetrVG.
07.09.2007 um 14:18 Uhr
Danke Kölner, den Teil der Antwort kann ich mir sparen.
... und weiter Anne,
die Verpflichtung zur Einhaltung der Minderheitsqoute gilt ggf. nur für die Einladung zur BR-Sitzung. Die Nichteinhaltung der Quote aus legitimen Gründen (oder weil einzelne Qoutenmitglieder nicht erschienen sind) verhindert aber NICHT die Beschlussfähigkeit, auch wenn Don Johnson das vermutet (wissen tut er nämlich anscheinend nicht so viel).
07.09.2007 um 14:21 Uhr
Das ist ja alles richtig, aber es geht doch nicht darum ob ein Ersatz eingeladen wird, sondern ob die Quote erfüllt sein muß. Und da sagte ich bei Beschluß ja - sonst ist der BR nicht Beschlußfähig. Bitte alle mal unter Stichwort "Beschlußfassung" und "Beschluß" nachschlagen wer da noch rechtsunsicher ist ;-)
07.09.2007 um 14:24 Uhr
Also Robin - Das ist falsch. Für einen rechtsgültigen Beschluß muß nciht mal eingeladen werden, wenn die Sitzung zu der üblichen Zeit ist. Dann muß lediglich die Tagesordnung weitergegeben zu werden, mal jetzt vom rein rechtlichen! Aus diesem Grund ist das Quatsch, dass zur Gültigkeit die Einladung reicht! Das ist einfach falsch was du erzählst. Solltest mal vielleicht ein Seminar mitmachen - BRI oder BRII wäre vielleicht was für dich
07.09.2007 um 14:25 Uhr
"..."Beschluß" nachschlagen wer da noch rechtsunsicher ist ;-)"
Na dann schlag mal nach, DJ. Aber zuende lesen ....
07.09.2007 um 14:33 Uhr
Na DJ, dann zitiere doch mal aus einen dir vorliegenden Kommentar, in dem das steht, dass der BR nur dann beschlussfähig ist, wenn die Minderheitenquote erfüllt ist!
Wenn ein Minderheitsquotenmitglied nicht erscheint, dann ist der Br trotzdem beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, auch wenn die Quote nicht erfüllt ist.
Wenn alle Minderheitsquotennachrücker geladen waren, und objektiv verhindert sind, dann ist der BR beschlussfähig, auch wenn die Quote nicht erfüllt ist.
Und: Anne, wie Kölner gesagt hat, in Deinem Falle ist die Kollegin nicht objektiv verhindert, und daher darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Eure BR ist aber trotzdem beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der BRM da ist, auch wenn die Quote nicht erfüllt ist.
Siehe dazu z.B. Däubler, § 33, RNn 4 bis 13.
Nun bist Du wieder dran, DJ
07.09.2007 um 14:36 Uhr
Kannst auch einfach unter Ersatzmitglieder nachschauen! §25 Abs 2 BetrVG Satz 3: "Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter BERÜCKSICHTIGUNG DES §15 Abs 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahl" So, dann schauen wir doch mal bei §15 Abs 2 BetrVG: "Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, MUSS MINDESTENS ENTSPRECHEND seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht" Ich verkneife mir jetzt weitere Aussagen :-)
07.09.2007 um 14:40 Uhr
"Ich verkneife mir jetzt weitere Aussagen :-)"
Schade, denn Du hast immer noch die Chance, Deine Rechtsauffassung zu korrigieren. Du hast immer noch keine Rechtsquelle für Deine Ansicht genannt.
Ich sollte unter "Beschlüsse" (§ 33) nachschauen. Habe ich. Du hast nur unter § 25 nachgesehen, und das ist halt der falsche § zum Thema Beschlussfähigkeit. Dort (u.a.) ist nur ein Teilaspekt der Zusammensetzung des BR geregelt.
Übrigens, ich besuche keine BR1- und BR2-Seminar, ich referiere dort.....
07.09.2007 um 14:41 Uhr
zu §33 BetrVG RN 20, 23 im Fitting 23. Auflage :-)
07.09.2007 um 14:43 Uhr
Dann solltest du wissen, dass man immer mehrere §§ durchsehen muß. Habe ich getan. §§ 33, 25 und 15 untermauern das was mir beigebracht wurde.
07.09.2007 um 14:52 Uhr
Ich sage ja, Du solltest zuende lesen. Dort (§33, RN 20, 23) steht nur, dass der BR korrekt zusammenzusetzen ist, d.h. dass er nur wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn korrekt eingeladen wurde (incl. der Ersatzmitglieder). Dabei (bei der Einladung der Ersatzmitglieder) gilt natürlich die Verpflichtung auf die Minderheitenquote.
Wenn die Quote aber (ich wiederhole mich) aus legitimen Gründen nicht erfüllt ist, dann ist der BR trotzdem beschlussfähig.
Die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit sind auch bei Fitting abschließend kommentiert, und zwar in den RNn 11 bis 19. Wenn diese Vorausstzungen erfüllt sind, dann ist der BR beschlussfähig, und auch in diesen 9 Randnummern finde ich nirgends den Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit NUR bei ERFÜLLTER Minderheitenquote gegeben ist.
07.09.2007 um 14:56 Uhr
Hallo DJ, hallo RH habe die §§ alle gelesen, auch ich interpretiere die §§ so " die Minderheitsquote " ist unabhängig vom Verhinderungsgrund zwingend einzuhalten.
07.09.2007 um 15:01 Uhr
Aber nur in Bezug auf die Einladung der Ersatzmitglieder, nicht in Bezug auf die Beschlussfähigkeit!!!!
Das hieße ja sonst, das ein BR, der die Minderheitenquote nicht mehr durch Ersatzmitglieder erfüllen kann, auf Dauer beschlussunfähig wäre.
Kölner, stehe mir bei....
07.09.2007 um 15:04 Uhr
Nachtrag, mir geht es nicht um Beschluss usw. sondern wenn ich zur BR Sitzung einzuladen habe, §Betr.Verf.G. 25 Rn 27
07.09.2007 um 15:12 Uhr
Anne unter den von dir geschilderten Voraussetzungen ist kein Ersatzmitglied zu laden!
§25 BetrVG
Dort steht auch, ab wann ein Ersatzmitglied zu laden ist.
07.09.2007 um 15:16 Uhr
Du mußt (und darfst) niemanden als Ersatz einladen, da die Kollegin in Deinem Falle nicht objektiv verhindert ist. Das hat schon Kölner richtig festgestellt. Die Kollegin könnte an der Sitzung teilnehmen, will aber nicht kommen. (Grundsätzlich könnte man das auch als Pflichtverletzung werten.)
Trotzdem ist der BR dann auch ohne Erfüllung der Minderheitenquote beschlussfähig.
07.09.2007 um 15:23 Uhr
Hallo der § 25 BetrVG Rn 27 gibt meiner Frage "zwecks Überspringen eines Ersatzmitglieds aufgrund der Minderheitsquote " nicht die Antwort die ich suche. Muß ich solange springen , bis Quote erfüllt - oder hat DJ recht , und Quote ist mit Einladung erfüllt,und wenn Kolleginn nicht kommt, kommt keiner
07.09.2007 um 15:51 Uhr
Aus Deiner Zitierung der RN 27 zum § 25 (Fitting???) entnehme ich, dass ihr Listenwahl hattet. Ist das richtig?
Nochmal Anne,
wenn Du einladen mußt, und die Quote nicht erfüllt wäre, dann mußt Du so lange Quoten(ersatz)mitglieder einladen (und andere überspringen) bis keine mehr auf der Nachrückerliste erreichbar sind.
Erst dann kannst Du auch Ersatzmitglieder des Mehrheitsgeschlechts laden.
In Deinem Falle aber DARFST Du kein Ersatzmitglied einladen, da es sonst unzulässigerweise an den Beschlussfassungen teilnehmen würde, und auch damit würden Beschlüsse unwirksam!
Wenn das Quotenmitglied in Deinem BR bei dieser Sitzung fehlt, weil es nicht teilnehmen will, dann ist der BR auch ohne sie beschlussfähig, auch wenn die Quote ohne ihre Teilnahme nicht erfüllt ist.
07.09.2007 um 15:57 Uhr
Endlich habe ich es begriffen,
danke an alle insbesondere an Robin H.
07.09.2007 um 19:18 Uhr
@Robin H "[...] Übrigens, ich besuche keine BR1- und BR2-Seminar, ich referiere dort....." ??
09.09.2007 um 16:34 Uhr
Kölner
"??" ..... ???
09.09.2007 um 16:37 Uhr
@Robin H Mich treibt die Neugier, ob Deiner Aussage...
09.09.2007 um 16:40 Uhr
GBR-Mitglied betreut inhouse-Seminare der öBR als Ergänzung zum Hauptreferenten.
09.09.2007 um 16:41 Uhr
@Robin H Ahja. Danke...
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