falsche reihenfolge auf dem stimmzettel
hi leute! kennt einer von euch urteile, die sich auf ne wahlanfechtung beziehen, wobei die namen auf den stimmzetteln zur BR-Wahl nicht in der alphabetischen reihenfolge standen?? wie gravierend ist der fehler?? kommt es dabei zu ner neuwahl?? Danke für eure hilfe... :o)
Community-Antworten (14)
23.08.2007 um 19:02 Uhr
@ bleistift, Urteile kenne ich leider nicht. Ich würde mich bei der Gewerkschaft danach erkundigen. Solltet ihr etwas falsch gemacht haben, könnten sie euch helfen. Auf unseren Stimmzettel wurden die Namen so aufgelistet, wie sie in der Vorschlagsliste eingetragen wurden.
23.08.2007 um 23:20 Uhr
Wann wurde gewählt??
24.08.2007 um 00:40 Uhr
@bleistift Wieviele BR's wurden gewählt? Die alphabetische Reihenfolge ist ja nur in einem Fall geboten!
24.08.2007 um 14:03 Uhr
ne Kölner, streng genommen in 2 Fällen.
24.08.2007 um 14:12 Uhr
@w-j-l Stimmt! :-))
24.08.2007 um 15:06 Uhr
w-j-l, Kölner, ich will ja nichts sagen....
bleistift, hast Du es verstanden? Ich weiß, dass die Wählerliste alphabetisch sein muss. Aber von der Vorschlagsliste ist mir das nicht bekannt. Vielleicht wären die Herren so freundlich? ;-)
24.08.2007 um 15:37 Uhr
Aber von der Vorschlagsliste ist mir das nicht bekannt.
Du solltest ganz EINFACH die Wahlordnung bemühen.
24.08.2007 um 16:06 Uhr
Du solltest ganz EINFACH die Wahlordnung bemühen
Dann mach mal und zeig mir wo außer "erkennbare Reihenfolge" etwas von der Anordnung der Kandidaten auf der Vorschlagliste steht.
Tut mir leid peanuts, aber Deine Arroganz ist immer wieder ein Genuss ;-)
24.08.2007 um 16:23 Uhr
Da habe ich Dir wohl zuviel zugetraut, aber wenn man den einfachen Hinweis nicht erkennt...
z.B. §30 WO
24.08.2007 um 17:03 Uhr
@peanuts, peanuts, peanuts... Du weisst wovon Du redest? räusper
...gemeint war natürlich NICHT die Wählerliste (Dein "§ 30 WO"), sondern die alphabetische Listung der Wahlbewerber auf den Stimmzetteln nach § 34 Abs. 1 WO.
"Wer sich aus dem Fenster lehnt, sollte sich sicher sein, nicht zu tief zu fallen."
24.08.2007 um 17:06 Uhr
peanuts, ich habe das nur gemacht, damit Deine Arroganz nochmal so richtig zum Zuge kommen kann... Köstlich ;-))
24.08.2007 um 17:21 Uhr
Diese Freude hab ich Dir doch gern gegönnt ...
24.08.2007 um 19:02 Uhr
peanuts, aber leider war der Aufprall diesmal schmerzlich, denn selbst wenn ich Dir zu Gute halte, dass Du §34 und nicht §30 meintest, so ist auch ein Stimmzettel etwas anderes als eine Vorschlagsliste.
Stimmzettel wurden oben gefragt, aber wir beide bezogen uns auf Vorschlagslisten
25.08.2007 um 23:02 Uhr
Eine Wahlanfechtung ist binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, möglich. Genannte Verfehlung würde auch eine Anfechtung vor dem ArbG begründen. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Ist die Frist verstrichen gibt es keine Möglichkeit mehr die Wahl anzufechten.
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