Erstellt am 19.03.2019 um 19:26 Uhr von jimbob2019
Ein Betriebsrat kann nur für ein Betrieb Betriebsrat sein. Dem Betrieb können mehrere Betriebsteile angehören. Sollten aber nicht mehr 25-30 KM auseinander liegen und an der Betriebsstääte verwaltet werden. Was du meinst ist ein Gesamtbetriebsrat.
Erstellt am 19.03.2019 um 19:33 Uhr von gwm2605
Das ist nur ein Betrieb mit 5 Standorten. Die von einem Betriebsratgremium verwaltet werden.Sind über 200 Mitarbeiter deshalb 9 Betriebsräte.
Erstellt am 19.03.2019 um 21:35 Uhr von DummerHund
Die Antworten auf deine Fragen stehen im §4 BetrVG (auf "BetrVG" klicken, dann wird's komplett angezeigt)
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Erstellt am 19.03.2019 um 23:30 Uhr von Catweazle
Warum sollte sie nicht kündbar sein? Ihren Standort und die Arbeitsplätze gibt es nicht mehr. Zu einen anderen Standort will sie nicht? Keine Arbeit ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Erstellt am 19.03.2019 um 23:54 Uhr von Pjöööng
§ 15 KSchG, bitte bis zum Ende lesen.
Erstellt am 20.03.2019 um 08:13 Uhr von BRHamburg
Jetzt mal ehrlich. Ich bin ganz sicher nicht auf Seiten von Arbeitgeber. Aber was soll der hier den noch machen? Es wurden zwei Stellen angeboten, die für die Kollegin auf Grund der Entfernung ( Umzug, Soziale Kontakte, Partnerschaft) nicht in Frage kommen. Es wurden ihr keine Weiterbildungs- oder Umschulungsmöglichkeiten angeboten! Gut und schön! Nur dadurch verringen sich doch die Entfernungen nicht. Ich bin der Meinung das der Arbeitgeber hier seine Pflicht getan hat. Die Kollegin wird sich Gedanken machen müssen um die Situation zuklären.
Erstellt am 20.03.2019 um 08:19 Uhr von Krambambuli
Das Gericht wird das Problem lösen. An ihrer Stelle würde ich auch grundsätzliche Bereitschaft zeigen, einen weiter entfernten Arbeitsplätzen anzunehmen. Über die Konditionen wird man dann reden müssen.
Erstellt am 20.03.2019 um 10:14 Uhr von gwm2605
Müssen Betriebsräte nicht nach §103 gekündigt werden ? Nicht wie geschehen durch eine Änderungskündigung nach § 102?
Erstellt am 20.03.2019 um 10:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (gwm2605):
"Bin der Meinung das sie nicht kündbar ist,weil sie ja für alle Standorte Betriebsrätin ist."
Sie wird ja nicht als Betriebsratsmitglied gekündigt, sondern weil ihr Arbeitsplatz entfallen ist. An ihrem Arbeitsort sind, wenn ich das richtig verstanden habe, alle Arbeitsplätze entfallen. Sie ist auch nicht als Betriebsratsmitglied nach § 38 BetrVG freigestellt (das wäre wohl auch kaum von ihr gewünscht).
Entfällt der Arbeitsplatz eines BRM, so hat dieses Anspruch auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz versetzt zu werden. Hier wird der Arbeitgeber grundsätzlich wie bei einer Sozialauswahl vorzugehen haben, allerdings mit dem Unterschied, dass er ggf. einen Arbeitsplatz freizukündigen hat. Wie bei der Sozialauswahl hat die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz betriebsbezogen zu erfolgen. Auch wenn es sich hier Betriebsratsorganisatorisch um einen großen Flächenbetrieb handelt, wird hier wohl eher der originäre Betriebsbegriff heranzuziehen sein. In diesem Betrieb gibt es aber null Arbeitsplätze mehr. Cleverer Weise hat der Arbeitgeber dennoch Arbeitsplätze in den anderen verbliebenen Betrieben angeboten. Die sind aber abgelehnt worden.
Was ist jetzt die Erwartungshaltung? Dass der Arbeitgeber den Betrieb mit einem BRM weizterbetreibt bis dieses stirbt oder in Rente geht?
Möglicherweise kann man bei einer Klage noch eine minimale Abfindung herausschinden, mehr aber sicherlich nicht. Das Gericht wird den Arbeitgeber nicht verpflichten den Standort aufrecht zu erhalten.
Erstellt am 20.03.2019 um 10:28 Uhr von Pjöööng
Zitat (gwm2605):
"Müssen Betriebsräte nicht nach §103 gekündigt werden ?"
Nicht im Falle der Betriebsstilllegung.
Erstellt am 20.03.2019 um 13:47 Uhr von Catweazle
Die Stilllegung betrifft aber nur den Standort.
Erstellt am 20.03.2019 um 14:09 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : ........dass er ggf. einen Arbeitsplatz freizukündigen hat.
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 83/05
Steht nach Stilllegung einer Betriebsabteilung nur eine begrenzte Zahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einer anderen Abteilung des Betriebs zur Verfügung, genießen nach dem Sinn und Zweck von § 15 KSchG die aktiven Mandatsträger bei der Besetzung der Stellen Vorrang vor den im Nachwirkungszeitraum sonderkündigungsgeschützten Ersatzmitgliedern.
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Zitat gwm2605 : Leider sind die Standorte weit auseinander.
1. Wie weit ist denn der nächstliegende Standort entfernt ?
2. Als was wurde die BR'tin den eingestellt. ?
3. Gibt es in den nächstliegenden Standorten vergleichbare Mirarbeiter und/oder Arbeitsplätze ?
Zitat gwm2605 : Bei unserer Firma die in ganz Deutschland vertreten ist, wurde ein Standort geschlossen.
Seid Ihr denn vom AG rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden ? Insbesondere was den/einen Interessenausgleich über die Betriebsänderung und ggf Sozialplan anbetrifft ? Vergleich :
§ 111 Betriebsänderungen
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
§ 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
§ 113 Nachteilsausgleich
Erstellt am 20.03.2019 um 14:37 Uhr von Pjöööng
"BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 83/05"
Was hat das mit dem hier diskutierten Fall zu tun?
Erstellt am 20.03.2019 um 15:00 Uhr von celestro
Der Beschluss bezog sich wohl auf:
"Zitat Pjöööng : ........dass er ggf. einen Arbeitsplatz freizukündigen hat."
und sollte den Punkt mMn nur noch "erweitern".
Erstellt am 20.03.2019 um 15:01 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng : Was hat das mit dem hier diskutierten Fall zu tun?
Muss nicht, aber kann. Ich habe mich doch nur auf Dein Zitat : " ........dass er ggf. einen Arbeitsplatz freizukündigen hat " bezogen.
Erstellt am 23.03.2019 um 23:33 Uhr von DummerHund
Und dennoch würde ich das von Challanger genannte Urteil oben anpinnen. Dann erst ist der AG am Zug.