Erstellt am 16.03.2019 um 18:17 Uhr von Pjöööng
"Eine Freistellung nach der Konstituierung nach §37 verneint der Wahlvorstand, für die Organisation, Besprechung, Vorbereitung etc. der beginnenden Betriebsratsarbeit dürften sich die einzelnen BRs NICHT Freistellen, nur die in einer kommenden Sitzung voll freigestellten 3 Betriebsratsmitglieder."
Das mag ja sie Meinung des Wahlvorstandes sein, aber es ist nur seine Meinung. Üb
Übrigens: Nachdem der BR in der konstituierenden Sitzung einen Wahlleiter bestimmt hat, ist der Wahlvorstand nicht mehr Wahlvorstand.
Und wie bitte soll das funktionieren das die drei erst später freigestellten BRM schon wissen sollen dass sie diejenigen sind, welche.?
Die Meinung des Personalleiters grenzt schon an eine Behinderung der Betriebsratasarbeit. Ich würdeihm mitteilen dass im Anschluss an die Konstituierung die erste BR-Sitzung einberufen werden soll.
Erstellt am 16.03.2019 um 18:34 Uhr von Cyber99
Natürlich könnt Ihr Euch nach §37 Abs. 2 freistellen, so wie ihr es für erforderlich haltet und das auch in Zukunft und unabhängig davon, ob 3 BR-Mitglieder nach §38 freigestellt werden. Wenn Ihr Euch besprechen wollt um Eure BR-Arbeit zu organisieren, dann tut das einfach. Das kann im Rahmen einer Sitzung sein, aber natürlich auch außerhalb.
Erstellt am 16.03.2019 um 19:06 Uhr von Challenger
Zitat Linux : Eine Freistellung nach der Konstituierung nach §37 verneint der Wahlvorstand, für die Organisation, Besprechung, Vorbereitung etc. der beginnenden Betriebsratsarbeit dürften sich die einzelnen BRs NICHT Freistellen, nur die in einer kommenden Sitzung voll freigestellten 3 Betriebsratsmitglieder.
Das ist dummes Zeug. Der Wahlvorstand und/oder der/die Wahlvorstandsvorsitzende haben darüber nicht zu befinden Die Aufgabe des Vorsitzenden des Wahlvorstands erschöpft sich darin, die konstituierende Sitzung des Betriebsrats bis zur Wahl eines Wahlleiters – der aus der Mitte des Betriebsrats gewählt wird - zu leiten.
Dazu lädt er zunächst alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder ein und setzt die Tagesordnung fest. An der konstituierenden Sitzung nimmt nur der Vorsitzende des Wahlvorstands teil, nicht der gesamte Wahlvorstand.
Sobald der Wahlleiter feststeht, entfällt das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Er hat also die Sitzung zu verlassen. Der Wahlleiter übernimmt dann die Leitung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Sobald aus der Mitte des Betriebsrats der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter gewählt sind, bestimmt der Betriebsratsvorsitzende, wie es mit der Sitzung weitergeht und wann diese endet.
Erstellt am 16.03.2019 um 20:25 Uhr von tante frieda
Nach 37,2 entscheidet jedes Betriebsratsmitglied für sich ganz alleine, welche Betriebsratsarbeit notwendig ist und welche nicht.
Erstellt am 17.03.2019 um 08:33 Uhr von Kratzbürste
Einfach nicht verrückt machen lassen. Wenn ihr es für notwendige anseht, einfach nur beim Vorgesetzten abmelden und BR-Arbeit machen. Danach wieder anmelden. Am besten in der nächsten Sitzung gleich Seminare beschließen.
Erstellt am 17.03.2019 um 09:06 Uhr von El_Puerro
Der Wahlvorstand läd zur Konstituierenden Sitzung, eröffnet die Sitzung, ihr wählt euren Wahlleiter und lässt euch die Wahlunterlagen geben. Und dann MUSS der Wahlvorstand die Konstituierenden Sitzung verlassen! Unserer war auch neugierig, aber so sieht's nun mal aus. Behinderung von BR Arbeit ist im übrigen eine Straftat, auch wenn's nicht zutreffen sollte geht kaum jemand das Risiko ein. Im Anschluss macht ihr eure erste Sitzung! Es gibt immer etwas zu tun, gerade wenn ihr jetzt neu seit! Zuerst solltet ihr euch überlegen wie es mit Seminaren aussieht, was ist mit einer Geschäftsordnung? Ausschüsse wollen gegründet werden die dann auch gleich mal Tagen können. Viel Spaß!
Erstellt am 17.03.2019 um 14:25 Uhr von celestro
"Im Anschluss macht ihr eure erste Sitzung! Es gibt immer etwas zu tun, gerade wenn ihr jetzt neu seit! Zuerst solltet ihr euch überlegen wie es mit Seminaren aussieht, was ist mit einer Geschäftsordnung? Ausschüsse wollen gegründet werden die dann auch gleich mal Tagen können."
Aber bitte daran denken, daß man für viele rechtsgültige Beschlüsse eine Ankündigung in der TO braucht. Also überlegen ja, beschließen eher "nein".
Erstellt am 18.03.2019 um 13:21 Uhr von Matze
Wichtiger Tipp für die erste Tagesordnung: Schulung ALLER BR-Mitglieder in Betriebsverfassungsrecht (§37 (6) BetrVG).