Erstellt am 11.03.2019 um 10:06 Uhr von celestro
Bei einer Listenwahl wählt man ja die Liste und nicht die einzelnen Kandidaten. Könnte der Fehler zu Verwechslungen führen ? Eher nicht ... würde da demnach kein großes Problem drin sehen.
Erstellt am 11.03.2019 um 10:52 Uhr von Challenger
Ich spinne den Faden von celestro mal weiter. Könnte der Tippfehler zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung nach §19 BetrVG führen ? Dies halte ich für unwahrscheinlich.
Erstellt am 11.03.2019 um 11:30 Uhr von Pjöööng
Im Gegensatz zu celestro und Challenger weiß ich nicht, wie schwerwiegend der Fehler ist. Ein "Hermann Straußenfeld" statt eines "Herrmann Straußenfeld" dürfte wohl unbedenklich sein. "Walter Schütz" statt "Walter Schütze" könnte hingegen ein Problem sein wenn es beide Namen im Betrieb gibt.
Ist aber auch egal: Der Wahlvorstand führt die Wahl durch und danach wird sich dann herausstellen ob jemand die Wahl anficht. Dann entscheiden ggf. die Richter.