Erstellt am 13.07.2007 um 06:37 Uhr von Frank B
Man kann davon ausgehen.
Man kann davon ausgehen das Betriebsräte nach §37 Abs2 BetrVG für die Betriebsratstätigkeit freigestellt sind.
Erstellt am 13.07.2007 um 08:24 Uhr von paula
Der § 38 BetrVG sieht ein genaues Verfahren vor. Ohne das keine Freistellung nach § 38 BetrVG. Was bleibt ist der von Frank zitierte § 37 BetrVG.
Erstellt am 13.07.2007 um 10:31 Uhr von stiftung
Unterscheidung:
1. Für die BR-Sitzungen sind alle gewählten mitglieder automatisch von der Arbeit freigestellt. Dieses ist dem AG nur mitzuteilen.
2. Eine Freistellung, im Sinne dessen, dass jemand tageweise oder ganz nur BR-Arbeit mache, ist nur nach einem BR-Beschluss möglich.
Erstellt am 13.07.2007 um 20:32 Uhr von betriebliche trübung
@stiftung: stimmt nicht. die freistellung nach § 37 absatz 2 betrvg ist nicht auf sitzungen beschränkt und kennt auch keine unterscheidung darüber, ob die notwendige arbeit in einer stunde erledigt ist oder evt. sogar über mehrere tage gehen muss. hier nochmal der wortlaut:
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,
wenn und soweit
es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Erstellt am 13.07.2007 um 22:09 Uhr von Marta
Die Frage bezog sich nur auf § 38. Ein Betriebsratsvorsitzender, der sich nach der Wiederwahl stillschweigend weiter freistellt, ist nach § 38 nicht wirklich freigestellt. Ob er sich ersatzweise nach § 37(2) hundertprozentig freistellen könnte, wäre eine interessante Überlegung, aber keine vernünftige Alternative zu der gesetzlich verlangten Prozedur.
Erstellt am 14.07.2007 um 09:22 Uhr von betriebliche trübung
@marta: meine ausführung bezog sich nicht auf deine frage (die hat paula imho bereits beantwortet) sondern war ausdrücklich für stiftung gedacht.
ausserdem habe ich nicht vorgeschlagen, den § 37 abs. 2 betrvg als ersatz zum § 38 betrvg zu nutzen.
doch vielleicht kann dir hier nochmal das lesen des § 38 ein wenig auf die sprünge helfen? denn bekanntlich ist jemand, der lesen kann, klar im vorteil.
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__38.html
Erstellt am 14.07.2007 um 18:42 Uhr von Marta
@trübung
"denn bekanntlich ist jemand, der lesen kann, klar im vorteil."
Danke, immer sehr hilfreich, dieser Spruch.
Ich kenne den § 38 und auch den Kommentar im Fitting. Die Realität ist aber, daß der wiedergewählte BR-Vorsitzende mit Hilfe der BR-Mehrheit keine Anstalten unternimmt, die Prozedur nach § 38 einzuleiten. "Das wurde noch nie so gemacht." Der BR-Vorsitzende war immer "automatisch" der Freigestellte. Wenn man das Verfahren durchsetzen wollte (mit dem Ergebnis, daß doch wieder derselbe der Freigestellte ist), müßte man schon schwere Geschütze auffahren.
Erstellt am 14.07.2007 um 19:16 Uhr von Der alte Heini
Wenn der Arbeitgeber diese Vorgehensweise so hinnimmt und die Mehrheit des BR das für ok befindet, kannst Du wohl nichts daran ändern.
Gefährlich wird es nur, wenn der AG plötzlich mit diesen Zustand nicht mehr einverstanden ist.