Erstellt am 12.07.2007 um 16:30 Uhr von Petrus
Die Antworten auf deine Fragen stehen im §4 BetrVG (auf "BetrVG" klicken, dann wird's komplett angezeigt)
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1.räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2.durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Erstellt am 12.07.2007 um 16:38 Uhr von amazing
Solange in den einzelnen Standorten kein eigener BR gewählt wurde - was durchaus euer Recht ist, ist euer jetziger BR vom Hauptstandort selbstverständlich für alle Standorte und deren MA zuständig.
Es macht jedoch für die jeweiligen Standorte durchaus Sinn einen eigenen BR zu wählen.
Denkt daran, daß ihr dann aber auch verpflichtet seid einen GBR zu gründen.
Erstellt am 12.07.2007 um 17:18 Uhr von Kölner
@1103
Zentralste Frage:
Haben die Aussenstellen den BR gewählt im letzten Jahr?
Erstellt am 12.07.2007 um 17:55 Uhr von 1103
@Kölner
Nein, die Außenstellen haben nicht an der Wahl teilgenommen (und wurden auch nicht aufgefordert)
Erstellt am 12.07.2007 um 19:50 Uhr von Kölner
@1103
Dann sollten sie sofort einen eigenen BR wählen...