Erstellt am 14.11.2005 um 11:15 Uhr von Frank B.
Auf Grund der Entfernung macht es wenig Sinn einen gemeinsamen BR zu gründen. Besser wäre es in der Tat für euch einen eigenen BR zu gründen. Ihr würdet dann aber einen Gesamtbetriebsrat zusätzlich gründen in den dann die jeweiligen BR´s ihre Vertreter entsenden.
Erstellt am 14.11.2005 um 11:20 Uhr von packer
hi john,
laut BetrVG § 9 (1) haben dort alle Betriebsteile mindestens wohl anspruch auf einen betriebsrat mit mindestestens einem betriebsrat. es handelt sich auch, aufgrund der räumlichen entfernungen um selbstständige betriebsteile. haben sie dann auch noch so etwas wie eigene "geschäftsführer, chefs" mit z.b. prokura für einstellungen und entlassungen, ist der tatbestand meiner meinung nach völlig gegeben und es müßen in allen einzelnen stellen br gewählt werden.
wenn die entfernung nicht ausreicht, folgendes urteil:
Haben die Arbeitnehmer einer Niederlassung (hier in Bremerhaven)
nicht an der Betriebsratswahl des Stammbetriebs (Bremen) teilgenommen,
braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Kündigung eines
in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmers auch dann
nicht nach § 102 BetrVG anzuhören, wenn es sich bei der Niederlassung
nur um einen Betriebsteil handelt, der auch nicht wegen räumlich
weiter Entfernung vom Hauptbetrieb als selbstständiger Betriebsteil
gilt.
BAG 3.6.2004 – 2 AZR 577/03
gruß,
packer
Erstellt am 14.11.2005 um 12:29 Uhr von JohnMockery
Hallo Packer,
diese Geschäftsstellen haben keinen Geschäftsstellenleiter und alle administrative Angelegenheiten wie in HR, FM usw. werden über München gehandhabt. Weiterhin gibt es keine ofiziellen Geschäftsführer mit Prokura der Einstellung oder so. Es gibt keine eigene Entscheidungsbefugnis für die Geschäftsstellen und es wird das meiste über München koordiniert.
Grüße
Jan
Erstellt am 14.11.2005 um 12:53 Uhr von viktor
Auf § 4 BetrVG in der Version von 2001 sei verwiesen (Betriebsteile, Kleinbetriebe) "Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen..........."
Fazit: Der BR des Hauptbetriebes schreibt zunächst nur für diesen Teil aus. Die Geschäftsstellen können (und sollten aus meiner Sicht möglichst) einen eigenen BR wählen. Kommen hier keine Kandidaten in Frage sollte die oben genannte Abstimmung stattfinden. Hierzu müsst Ihr Euch unter Verweiss auf den § 4 BetrVG an den BR im Hauptbetrieb wenden