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Muß auf der Vorschlagsliste das Datum der Wahl erscheinen?

M
Martha
Nov 2016 bearbeitet

Muß auf einer Vorschlagsliste das Datum der Wahl genannt werden? ("Liste zur Betriebsratswahl bei ..... am .....")?

Anders gefragt: Ist eine Liste (MIT Stützunterschriften!) ungültig, wenn sie vor Aushang des Wahlausschreibens erstellt wurde, als das Datum der Wahl noch gar nicht bekannt war?

6.03004

Community-Antworten (4)

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Catweazle

23.04.2007 um 20:39 Uhr

Stützunterschiften können auch schon vorher gesammelt werden.

M
Martha

23.04.2007 um 20:45 Uhr

@Catweazle

Gelesen habe ich das hier schon öfter. Aber wie lautet dann die Überschrift der Liste? "Liste zur Betriebsratswahl bei ....." ohne zu erwähnen, wann die Wahl stattfindet. Oder genügt die Jahresangabe? Oder muß auch das Jahr nicht genannt werden?

H
Heini

23.04.2007 um 21:45 Uhr

Das Datum der Wahl muss nicht auf der Vorschlagsliste stehen.

Die Liste (MIT Stützunterschriften!) ist gültig, auch wenn sie vor Aushang des Wahlausschreibens erstellt wurde, als das Datum der Wahl noch gar nicht bekannt war?

Welche Angaben lt. Gesetz erforderlich sind findest Du in § 6 Abs.: 3 WO.

C
Catweazle

23.04.2007 um 22:00 Uhr

Martha,

ein Datum und auch das Wahljahr sind nicht notwendig. Die Überschrift könnte lauten: "Vorwärts mit der XY-GmbH" oder auch "Die Zeitlosen mit ohne Datum".

Auf jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen (§ 6 Abs. 3 WO). Sie bedarf der eigenhändigen Unterzeichnung Däubler, § 14 BetrVG, Rn. 20,

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