Hallo Zusammen,

ich habe hier im Forum zwar 2 Postings gefunden. Aber ich bin irgendwie verwirrt.

Muss oder kann oder soll bei der Veröffentlichung der Vorschlagsliste das Geb-Datum mit aufgeführt werden?

WO §10 (2): Hier steht das die Vorschlagsliste in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben veröffentlicht gemacht wird.

WO §6 (3) Hier steht das die Vorschagsliste das Geb-Datum enthält.

Interpretation meinerseits: Die Vorschlagsliste wird ohne Geb-Datum wie die Wählerliste veröffentlicht. WO §6(3) betriftt die Einreihung der Vorschlagsliste.

Wie seht Ihr das?

Danke