betriebsratswahl.deSeminare

BR Neuwahlen

G
Gerti
Feb 2019 bearbeitet

Hallo. Durch Kündigungen ist unser BR unter die geforderte Anzahl von 9 ordentlichen Mitgliedern gerutscht. Auch stehen keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung. Also: Neuwahlen. Leider kann ich keine Frist für die Einleitung einer neuen Wahl finden. Kommentare wie " unverzüglich " sind etwas schwammig. Gibt es irgendwo eine konkrete Frist festgeschrieben ? VG Gerti

60204

Community-Antworten (4)

C
celestro

29.01.2019 um 14:45 Uhr

Unverzüglich ist nicht schwammig. Es heißt eben "ohne Verzug", also so eine Art "so schnell wie möglich". Eine Frist gibt es nicht. Wieso auch, wenn man es "ohne Verzögerung" zu tun hat ?

P
Pjöööng

29.01.2019 um 16:59 Uhr

"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern".

Es gibt für mich eigentlich keinen erkennbaren Grund warum man die Bestellung des Wahlvorstandes nicht auf die TIO der nächsten (regelmäßigen) Sitzung setzen kann. Wenn die in vier Wochen ist, dann ist das eben so.

Wenn Ihr jede Woche tagt, dann ist es früher.

Im Gegensatz zu einer Frist gibt es hier eben keinen Zeitraum den Ihr bis zum letzten Tag ausreizen dürft.

B
basilica

29.01.2019 um 20:26 Uhr

Ein gewisses Maß für den zur Verfügung stehenden Zeitraum, innerhalb dessen der Wahlvorstand zu bestellen ist, liefert der Vergleich von § 16 Abs 1 mit § 16 Abs 2 BetrVG: Zwei Wochen nachdem der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen, kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden, um eine vom BR unterlassene Bestellung nachzuholen.

Diese 2-Wochen-Frist findet man auch anderwärts in der Rechtssprechung, etwa zu § 121 BGB, wo ebenfalls dieses ominöse "unverzüglich" auftaucht. In meinem BGB-Kommenatr sind als Quellen angegeben: Hamm NJW-RR 90, 523, Jena OLG-NL 00, 37.

Die Bestellung eines Wahlvorstandes zu unterlassen (ohne dass besondere rechtfertigende Umstände vorliegen), kann eine grobe Pflichtverletzung gem § 23 BetrVG darstellen (Fitting § 13 BetrVG Rn 32), die einen Antrag beim Gericht auf Auflösung des BR rechtfertigen kann.

Wer würde so einen Antrag stellen? Die Kollegschaft wohl kaum. Und auch der AG wird oft froh sein, wenn er die Kosten einer Neuwahl einsparen kann.

Wenn Ihr den Wahlvorstand innerhalb von 2 Wochen aufstellen könnt, ist das gut. Wenn Ihr länger braucht, ist das aber idR kein Beinbruch.

H
HamburgerBR

29.01.2019 um 21:19 Uhr

Hallo Gerti, eine festgelegte Frist gibt es nicht. Wie Pjöööng schon geschrieben hat, redet das Gesetz nur von 'ohne schuldhaften Verzögern '. Konkret heißt das: Wenn ihr wisst, dass ihr unter die vorgeschriebene Anzahl an Mitgliedern rutscht, müsst ihr unverzüglich Neuwahlen einleiten.

Ihre Antwort