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Beschriftetes Kuvert bei Stimmenauszählung

B
Barney
Jan 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

angenommen einer aus dem Wahlvorstand öffnet während der öffentlichen Stimmenauszählung einen Briefumschlag und kommentiert amüsant: "Der hat seinen Namen auf den Briefwahlumschlag geschrieben". Daraufhin wird der Wahlzettel von einem zweiten entgegengenommen und auf den Stapel der gewählten Liste gelegt. Einige Zettel später fragt ein Beobachter, ob die Stimme überhaupt gültig ist, wenn das Kuvert mit dem Namen beschriftet wird. Als Antwort bekommt dieser vom Wahlvorstand, es sei doch egal, es könne doch jetzt eh keiner mehr nachvollziehen welcher Wahlzettel in diesem Kuvert lag. Darauf von einem weiteren Beobachter wie von der Pistole geschossen : "Doch, er hat Liste ... gewählt". Am Ende der Auszählung hat der Wahlvorstand nochmal bei ihrem Anwalt Auskunft gesucht, der aber bestätigte, dass ein Kuvert, auf dem ein Name steht ungültig ist. Den genauen Ablauf kannte der Anwalt nicht. Daraufhin wurde wieder ein Wahlzettel von diesem Stapel entnommen und mit "ungültig" beschriftet und neu berechnet.

Es ist also sehr unglücklich gelaufen. Aber noch rechtens? Und wie sollten sich die Beobachter daraufhin verhalten?

Viele Grüße

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Community-Antworten (5)

B
BRHamburg

21.01.2019 um 19:17 Uhr

Die Wahl könnte mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich angefochtenen werden.

P
Pjöööng

21.01.2019 um 19:52 Uhr

BRHamburg kennt also das Stimmergebnis...

Da hätte sich der Wahlvorstand vielleicht doch mal schulen lassen sollen,

Wenn ein Wahlumschlag mit dem Namen beschriftet ist, so hat der Wahlvorstand überdie Gültigkeit der Stimmabgabe zu beschließen in diesem Falle die Ungültigkeit zu beschießen). Der Wahlumschlag wird dann gar nicht erst geöffnet.

Der Zuruf des "Beobachters" ist völlig irrelevant! Er ist nicht Mitglied des Wahlvorstandes! Vielleicht hat er auf diese Art und Weise auch dieser Liste schaden wollen?

Jetzt einfach irgendeinen Stimmzettel ungültig zu machen geht auch gar nicht.

Der WV hätte die Stimmauszählung fortführen müssen und den Vorfall in der Wahlniederschrit festhalten. Das kann ja nicht so schwer sein.

K
krambambuli

21.01.2019 um 19:54 Uhr

Wurde dadurch in irgendeiner Form das Wahlergebnis verändert?

B
Barney

21.01.2019 um 20:06 Uhr

Der Wahlvorstand hat sich schulen lassen. Trotzdem war die Wahl von Beginn an eine Katastrophe. Ich persönlich halte den Wahlvorstand als nicht geeignet, das ist aber nur meine persönliche Meinung und tut nichts zu Sache, immerhin wurden sie gewählt. Ärgerlich nur, dass die auch in den Betriebsrat gewählt wurden. Meiner Meinung haben sie auch die Wahlberechtigten missverständlich informiert und dadurch einen Vorteil erhalten. Meiner Ansicht aber im gültigen Rahmen.

Aber zurück zu meiner Frage. Wie hätte sich die Beobachter korrekt verhalten sollen? Schweigsam zusehen und Fehler zur Kenntnis nehmen? Sind dann solche Fehler nur dann zu korregieren, wenn die Wahl später angefochten wird?

P
Pjöööng

21.01.2019 um 20:13 Uhr

"Beobachten" heißt "schauen" und nicht "anfassen" oder "reinreden".

Der Fehler kann ja faktisch gar nicht mehr korrigiert werden. Für Wahlberechtigte gibt es dann die Möglichkeit der Wahlanfechtung, diese ist aber nur dann erfolgversprechend wenn die fehlerhafte Auszählung das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.

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