Erstellt am 23.03.2007 um 21:54 Uhr von Mona-Lisa
@Nasonex2001,
die Unterlagen zur Aufstellung einer Wählerliste muss euch der AG zur Verfügung stellen! Es ist seine Pflicht!
Ansonsten kann er sich gewaltige Unannehmlichkeiten einhandeln.
Beschlussverfahren, evtl. einstweilige Verfügung,
und § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
nachzulesen im § 2 WO Rd. 15 DKK
Erstellt am 22.01.2024 um 18:22 Uhr von Ruffer
"nachzulesen im § 2 WO Rd. 15 DKK"
Wo kann ich das nachlesen? Finde leider Im Internet nichts dazu