Erstellt am 25.07.2006 um 22:38 Uhr von Fayence
Da in uns Deutschland schon alles vor Gericht gelandet ist...
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 27.7.2005, 7 ABR 54/04
Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl
Leitsätze
Nach § 19 WO (Juris BetrVGDV1WO) besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, zB die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen
Hier findest Du das komplette Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-7&nr=10700&anz=47&pos=10&Frame=2
P.S.
"Nun wollen sie auf jeden Fall (auf gut Glück) die Wahl anfechten"
Wie war das noch mit den nachträglich korrigierten Listen??
Erstellt am 25.07.2006 um 22:57 Uhr von s.f.h.
Hallo Fayence
"Wie war das noch mit den nachträglich korrigierten Listen??"
Wie soll man diesen Satz interpretieren?
Aus demokratischen Gesichtspunkten würde ich auch die abgeharkte Wählerliste nur auf Anordnung von ganz ganz oben (oberhalb der GL) rausrücken.
Es ist ja auch sehr fragwürdig, was mit dieser Liste angefangen werden soll. Rückschlüsse auf eine manipulierte Wahl wäre wohl nur möglich, wenn sich der Manipulator extrem dämlich angestellt hätte...
Erstellt am 25.07.2006 um 23:05 Uhr von Fayence
Hallo s.f.h.,
mein P.S. bezieht sich auf den Beitrag 36444, da gibt es nichts zu interpretieren.
Aber was haben denn demokratische Gesichtspunkte hier zu suchen? Davon ist auch im BAG Urteil nicht die Rede, sondern eher von "Wahl- bzw. Wählerschutz".
Erstellt am 25.07.2006 um 23:12 Uhr von Winnetou
Hallo Fayence,
danke für Deine schnelle Antwort. Wir haben unsere Wählerliste (wie im Beitrag 36444 angefragt) allerdings doch nicht mehr korrigiert sondern einfach die 10 Leute, die in der Wahlversammlung vorgeschlagen wurden, stehen lassen. Somit haben wir eigentlich nichts zu befürchten (hoffe ich!)
Gruß
Winnetou
Erstellt am 25.07.2006 um 23:18 Uhr von s.f.h.
Hallo Fayence
Den Beitrag 36444 kannte ich noch nicht, der erklärt aber einiges.
Vielleicht geht mein Verständnis der Verantwortung als Wahlvorstand etwas weit, ich würde in diesem Fall aber einfach davon ausgehen, das die GL anhand der Wählerliste einsehen möchte, wer denn überhaupt den BR gewählt hat. Vielleicht um eine schwarze Liste anzulegen, zumindest viele mir kaum ein anderer Grund ein. Deshalb würde mich dafür entscheiden, es darauf ankommen zu lassen.
Wählerschutz eben.
;~)
Erstellt am 26.07.2006 um 12:09 Uhr von Barbara
Hallo!
Die Einsicht in die Wahlunterlagen - ja.
Aushändigen - nein!
Die GF kann gerne in das BR- Büro kommen und Einsicht nehmen, d.h. keine Kopien , kein vollständiges Abschreiben, evtl. kann er Notitzen machen.
Auf keinem Fall diese Liste zur Einsicht geben auf der notiert wurde wer gewählt hat !
Der AG muss dem Arbeitsgericht angeben, worauf er die Anfechtung stützt und diese Liste würde ich nur dem Arbeitsgericht überlassen, falls dieser sie zu sehen wünscht.
Die Anfechtung hat innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen .
Vielleicht sind diese Drohungen nur heiße Luft und der AG will tatsächlich nur an diese Listen kommen um zu sehen wer gewählt hat.