Erstellt am 27.11.2018 um 11:36 Uhr von MaJoK
Laut BetrVerfG sind das die Anlässe für das Nachrücken eines Ersatzmigliedes:
"Ein Ersatzmitglied rückt für den Rest der Amtszeit des Betriebsrats nach, wenn ein Betriebsratsmitglied
sein Amt niederlegt,
aus dem Betrieb ausscheidet,
nachträglich seine Wählbarkeit verliert z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, Übertritt des Mitglieds in die Freistellungsphase im Rahmen des Blockmodells der Altersteilzeit (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02) oder wegen strafgerichtlicher Verurteilung (§ 8 Abs. 1 BetrVG),
durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 BetrVG) auf Grund arbeitsgerichtlicher Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit sein Amt verliert (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BetrVG)."
Die Antwort ist also NEIN.
Erstellt am 27.11.2018 um 13:53 Uhr von kratzbürste
Kurz gesagt: Es geht nicht.
Der Kollege kann nur sein Amt vollständig aufgeben.