Erstellt am 30.10.2018 um 11:39 Uhr von celestro
Ist dieses "Top-Management" nicht im Grunde der "Arbeitgeber" ?
https://www.brwahl.de/media/datastore/cms/media/formulare/Formular_48.pdf
"Nicht zur Teilnahme berechtigt sind der Arbeitgeber und seine Vertreter sowie leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber bzw. einer seiner Vertreter sollte jedoch während der Wahlversammlung für eventuelle Rückfragen (z.B. bzgl. der Erstellung der Wählerliste) erreichbar sein."
P.S. Ich nehme mal an, Du meinst die Wahlversammlung, da es noch keinen BR gibt, oder ?
Erstellt am 30.10.2018 um 11:44 Uhr von Knut Knutsen
Ja genau wir wollen erstmalig einen BR installieren
Erstellt am 30.10.2018 um 11:49 Uhr von Knut Knutsen
Und wo genau in welchem § steht dass Arbeitgeber und leitende Angestellte nicht an der Betriebsversammlung teilnehmen dürfen. Ich wurde schon auf §17 BetrVG verwiesen kann da aber nichts eindeutiges finden.
Erstellt am 30.10.2018 um 11:52 Uhr von celestro
also entgegen der Checkliste im Link oben:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrvg-die-betriebsratswahl-e-632-die-erste-wahlversammlung_idesk_PI10413_HI1408802.html
"Nicht geregelt ist auch, ob der Arbeitgeber teilnehmen darf. Für die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im regulären Verfahren ist das anerkannt. Da der Arbeitgeber häufig über den Ablauf des Wahlverfahrens beraten kann, dürfte die Teilnahme auch an der Wahlversammlung zulässig sein, zumindest wenn der Wahlvorstand den Arbeitgeber einlädt."