Erstellt am 15.10.2006 um 12:59 Uhr von Lotte
Nickname,
kommt darauf an, ob es sich um eine Eingliederung handelt, dann seid Ihr zuständig und müsst neu wählen, wenn sich die Stärke der Belegschaft maßgeblich ändert oder ob es sich um ein eigenständiges Betriebsteil handelt.
Am besten liest Du Dir mal § 4 des BetrVG mit Kommentierung durch.