Betriebsratgründung - sind 400€-Mitarbeiter wahlberechtigt?
Hi Leute, da in unserer Firma statt eine vernünftiger Arbeitsaltag herscht setzt sich so langsam eine Diktatur durch. Die kleinen Arbeiter werden immer mehr zu Sklaven gemacht. Da es uns langsam reicht, wollen wir einen Betirebsrat ins leben rufen. Ich arbeite in einem Unternehmen wo es ca. 20 Festbeschäftigte gibt und ungefähr 60 400€-Mitarbeiter. Sind diese dann auch Wahlberechtigt. http://www.betriebsratgeber.de/betriebsrat-dialog/betriebsrat-forum-agb.htm Bedingungen zur Teilnahme Bitte um Antwort
Gruß und schon mal vielen Dank für die Mithilfe.
Euer Lebenslust
Community-Antworten (4)
10.09.2006 um 12:44 Uhr
Hallo Lebenslust,
auch 400-€-Mitarbeiter sind wahlberechtigt und wählbar.
10.09.2006 um 21:31 Uhr
Ergänzung:
Arbeitnehmereigenschaften sind NICHT verdienstabhängig; siehe §5 BetrVG!
Und versucht bitte nicht, Euch Eure Wahl selbst zu stricken... sprich, lasst Euch schulen oder holt Euch Unterstützung!
11.09.2006 um 00:16 Uhr
----lasst Euch schulen---- Guter Tipp, Lebenslust99 geht morgen zum Chef und verlangt eine Schulung um sich Wissen für die Gründung eines Betriebsrates anzueignen. Dienstag lesen wir dann von Lebenslust99 im Forum “ Hilfe, wurde gekündigt, wollte Betriebsrat gründen, was nun?
11.09.2006 um 10:33 Uhr
Heini, Du hast Recht und Anbieter von BR-Seminaren handeln vollkommen verantwortungslos, indem sie im Zusammenhang mit einer BR-Gründung z.B. eine solche Empfehlung aussprechen...
"Angesichts der vielen Formalien empfehlen wir Ihnen dringend, vor der Durchführung der Betriebsratswahl fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen oder eine entsprechende Schulung zu besuchen."
Aber da war doch noch etwas...
KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
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