Erstellt am 16.08.2006 um 12:45 Uhr von Mona-Lisa
Der zurückgetretene BR existiert nicht mehr und ist demzufolge auch nicht mehr im Amt. Ihr habt eine wundervolle, arbeitgeberfreundliche, betriebsratslose Zeit von 3 Jahre hinter euch!
Wird Zeit, dass ihr das ändert.
§ 17 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat!
Wichtig ist noch eins: seid ihr unter 100 oder über 100 MA?
Erstellt am 16.08.2006 um 12:46 Uhr von Angi1
Hallo ratloser an,
ihr seit seid dem Rücktritt des BR ohne einen selbigen.
Hier greift § 17 BetrVG. Abs. 2
" Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der Anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.......
Abs 3
"Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen."
Abs. 4
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft."
MfG
Angi1
Erstellt am 16.08.2006 um 12:48 Uhr von Ramses II
Wegen der dreijährigen BR-losen Zeit wäre ich mir da mal nicht so sicher.
Es ist durchaus möglich dass es erst seit 2 1/2 Monaten keinen BR mehr gibt.
Erstellt am 16.08.2006 um 13:10 Uhr von Angi1
@ ramses II
tatsächlich !!!
Im Fitting steht zu § 21 BetrVG. RN 27
" Hat der BR mit der Mehrheit der Stimmen seinen Rücktritt beschlossen, bleibt er bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR im Amt"
außerdem steht im Fitting zu § 13 BetrVG RN 41
" .... denn im Gegensatz zum Rücktritt des BR kommt bei einer echten Amtsniederlegung eine Fortführung der Geschäfte bis zur Neuwahl nicht in Betracht²
Es kommt also darauf an ob der BR zurücktritt oder sein Amt niederlegt.
Aber auf alle Fälle ist dieser BR jetzt nicht mehr in Amt und Würden.
MfG
Angi1
Erstellt am 16.08.2006 um 14:02 Uhr von Ramses II
Angi1,
um hier keine unnütze Verwirrung zu stiften:
Der BR (als Gremium) kann zurücktreten (genau genommen seinen Rücktritt beschliessen), die Amtsniederlegung ist eine Willenserklärung des einzelnen Betriebsratsmitgliedes (und betrifft damit nur ihn, nicht das Gremium).
Worüber Fitting da schwadroniert ist eine kollektive Amtsniederlegung die in aller Regel in einen Rücktritt umzudeuten wäre (im vorliegenden Falle dann aber vermutlich nicht).