Das Thema Amtspflicht vs. Arbeitspflicht ist schwierig. Dazu gibt es auch schon Urteile. Ob die Wahrnehmung der Arbeitspflicht ein Verhinderungsgrund oder eine Amtspflichtverletzung ist hängt demzufolge wohl davon ab, ob das BR-(Ersatz-)Mitglied am Arbeitsplatz unabkömmlich ist.
Im Urteil des LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017 – 13 TaBV 72/17 heißt es dazu:
a) Allgemein liegt die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes immer dann vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen (z.B. BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 82/11 - AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 11). Im Einzelfall können die Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer im Betrieb unabkömmlich ist, weil die von ihm geschuldete Arbeitsleistung unbedingt, z.B. im Interesse wartender Kunden oder zur Behebung eines Notfalls, sofort erbracht werden muss (vgl. ErfK/Koch, 18. Aufl., § 25 Rn. 3; GK/Oetker, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).
b) Liegt ein solcher Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht vor, hat das betroffene Betriebsratsmitglied unter Wahrung der von ihm eingegangenen Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber zu entscheiden, welchen Pflichten es den Vorrang einräumt ( BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B) - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 9). Entscheidet es sich dafür, die Arbeit zu erbringen, ist sodann vom Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verhinderungsfall gegeben ist. Nur wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes vorliegen, kann Veranlassung bestehen, den angegebenen Hinderungsgrund nachzuprüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu verzichten (Fitting, 28. Aufl., § 25 Rn. 21; siehe zum vergleichbaren Fall eines ehrenamtlichen Richters: BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6).
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