wenn ein Mitglied der Minderheitenquote zur Betriebsratssitzung verhindert ist und dadurch die Minderheitenquote nicht mehr erfüllt ist, wird dann

a) das nächste Minderheitenquotenmitglied der entsprechenden Liste
oder
b) das nächste Minderheitenquotenmitglied mit der nächst höheren Höchstzahl, unabhängig von der Listenzugehörigkeit

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