Erstellt am 23.06.2006 um 13:46 Uhr von Frank B.
Die Wahl kann nur bis 14 Tage nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Es sei denn es sind so gravierende Fehler gemacht worden, dass sie an sich unwirksam ist.
§ 19 BetrVG Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 23.06.2006 um 22:45 Uhr von Ramses II
Mit welcher Begründung wollt Ihr denn die Wahl anfechten?