Erstellt am 18.07.2018 um 22:30 Uhr von hansimglueck
Am Besten besorgt ihr Euch die Wahlordnung zur Schwerbehindertenwahl , https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/
Erstellt am 18.07.2018 um 22:32 Uhr von Darlok
Erstellt am 19.07.2018 um 10:47 Uhr von ickederdicke
https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html
https://www.komsem.de/wahlen/
Da steht drin was alles geht.
Werbung um Kandidaten zu gewinnen ist natürlich nicht verboten.
Diese können sich in der Wahlversammlung auch vorstellen.
Erstellt am 19.07.2018 um 11:09 Uhr von angie
Hallo Darlok,
§ 20 Abs.2 Satz 3 SchwbVWO besagt: "Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder machen."
§ 16 Abs. 1 Satz 2 : "Erklärte eine gewählte Person nicht innerhalb von 3 Tagen dem Wahlvorstand ihre Ablehnung so ist die Wahl angenommen."
Abs. 2 S 1 : " Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person die abgelehnt hat, der Bewerber/in für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied, der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl."
Also nur Schwerbehinderte können Wahlvorschläge machen. Da die Schwerbehinderten durch die schriftliche Einladung rechtzeitig informiert sind können sie abklären ob die Personen die sie vorschlagen wollen auch Interesse haben.
Bei uns funktioniert das immer gut.
LG
Angie
Erstellt am 15.09.2018 um 19:05 Uhr von Juri65
Ich bin als Betroffene erstmalig mit der Vorbereitung der SBV-Wahl beauftragt worden, vor 4 Tagen (gibt es in unserem Unternehmen bisher noch nicht). Hab mich in Wahlordnung etc reingekniet und denke, diese Frage beantworten zu können. Jeder SB = Wahlberechtigte darf einen Wahlvorschlag unterbreiten für 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter der SBV, der aus dem Kreis aller nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die mindestens 6 Monate beschäftigt sind, kommen kann. JEDER entsprechende Mitarbeiter, der nicht der Leitungsebene (analog Betriebsratwahl) angehört, ist wählbar. Diesem Wahlvorschlag müssen die vorgeschlagenen Personen mit ihrer Unterschrift zustimmen, bevor sie zur Wahl zugelassen werden. Ergo: wer gültig vorgeschlagen ist, hat entsprechend schon zugestimmt und sollte im Normalfall nach dem Wahltag nicht kneifen. Natürlich steht es den gewählten Kandidaten noch immer frei, einen Rückzieher zu machen - wie bei jeder anderen Wahl auch. In dem Fall bleibt zu hoffen, dass es genügend gültige Vorschläge gibt, aus denen sich der willige Nächstplatzierte rekrutieren läßt.