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Wahl Schwerbehindertenvertretung

D
Darlok
Sep 2018 bearbeitet

Vereinfachtes Verfahren.

Verstehe ich das richtig das dort auf der Wahlversammlung jeder x-beliebige Mitarbeiter (Wählbarkeit vorausgesetzt) gewählt werden kann? Dieser dann die Wahl ablehnen kann und man den ganzen Spaß von neuen macht?

Ist es denn verboten, vorher einen Aushang zu machen und jeder der dazu bereit wäre diese Position einzunehmen soll sich dort eintragen und diese dann am Wahltag den Wählern zeigen?

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Community-Antworten (5)

H
hansimglueck

19.07.2018 um 00:30 Uhr

Am Besten besorgt ihr Euch die Wahlordnung zur Schwerbehindertenwahl , https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/

D
Darlok

19.07.2018 um 00:32 Uhr

Die haben wir.

I
ickederdicke

19.07.2018 um 12:47 Uhr

https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html https://www.komsem.de/wahlen/ Da steht drin was alles geht. Werbung um Kandidaten zu gewinnen ist natürlich nicht verboten. Diese können sich in der Wahlversammlung auch vorstellen.

A
Angie

19.07.2018 um 13:09 Uhr

Hallo Darlok, § 20 Abs.2 Satz 3 SchwbVWO besagt: "Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder machen." § 16 Abs. 1 Satz 2 : "Erklärte eine gewählte Person nicht innerhalb von 3 Tagen dem Wahlvorstand ihre Ablehnung so ist die Wahl angenommen." Abs. 2 S 1 : " Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Person die abgelehnt hat, der Bewerber/in für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied, der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl."

Also nur Schwerbehinderte können Wahlvorschläge machen. Da die Schwerbehinderten durch die schriftliche Einladung rechtzeitig informiert sind können sie abklären ob die Personen die sie vorschlagen wollen auch Interesse haben.

Bei uns funktioniert das immer gut.

LG Angie

J
Juri65

15.09.2018 um 21:05 Uhr

Ich bin als Betroffene erstmalig mit der Vorbereitung der SBV-Wahl beauftragt worden, vor 4 Tagen (gibt es in unserem Unternehmen bisher noch nicht). Hab mich in Wahlordnung etc reingekniet und denke, diese Frage beantworten zu können. Jeder SB = Wahlberechtigte darf einen Wahlvorschlag unterbreiten für 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter der SBV, der aus dem Kreis aller nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die mindestens 6 Monate beschäftigt sind, kommen kann. JEDER entsprechende Mitarbeiter, der nicht der Leitungsebene (analog Betriebsratwahl) angehört, ist wählbar. Diesem Wahlvorschlag müssen die vorgeschlagenen Personen mit ihrer Unterschrift zustimmen, bevor sie zur Wahl zugelassen werden. Ergo: wer gültig vorgeschlagen ist, hat entsprechend schon zugestimmt und sollte im Normalfall nach dem Wahltag nicht kneifen. Natürlich steht es den gewählten Kandidaten noch immer frei, einen Rückzieher zu machen - wie bei jeder anderen Wahl auch. In dem Fall bleibt zu hoffen, dass es genügend gültige Vorschläge gibt, aus denen sich der willige Nächstplatzierte rekrutieren läßt.

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