Erstellt am 17.12.2007 um 08:51 Uhr von Lotte
majojon,
ich finde § 94 SGB IX eindeutig.
Erstellt am 18.12.2007 um 10:10 Uhr von Angi1
Hallo Majojon,
siehe auch § 94 Abs. 3 SGB IX
Wählbar sind alle Beschäftigten, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit 6 Monaten in dem Betrieb sind.
Es können sich also nicht nur Schwerbehinderte oder Gleichgestellte zur Wahl stellen. Nur diese dürfen allerding wählen.
Es können sich auch Betriebsräte zur Wahl stellen.
MfG
Angi1
Erstellt am 18.12.2007 um 10:16 Uhr von majojon
Hallo zusammen,
wir haben jetzt innerhalb des BR überlegt, ob wir nicht zwei Mitglieder (damit wir auch eine Vertretung haben) aus dem BR als Schwerbehindertenvertretung bestimmen können. Es würde sich um zwei Ersatzmitglieder handeln, die sich auch zur Wahl gestellt hätten.
Geht das, daß wir als BR das einfach entscheiden? Oder muß eine Wahl stattfinden? Wie gesagt, ich vermute, daß wir nicht alle dazu bekommen zu wählen...
Vielen Dank, majojon
Erstellt am 18.12.2007 um 10:40 Uhr von peanuts
"Geht das, daß wir als BR das einfach entscheiden? "
Nein!
Entweder findet die Wahl einer SBV statt oder nicht!
Erstellt am 18.12.2007 um 10:44 Uhr von majojon
Kann man nicht innerhalb des BR Aufgaben verteilen?
Erstellt am 18.12.2007 um 10:53 Uhr von Mona-Lisa
@majojon,
klar könnt ihr einen aus dem Gremium damit beauftragen, der sich speziell um die schwerbehinderten Kollegen kümmert.
Aber dann halt nicht als offizieller Schwerbehindertenvertreter!
Ihr seid ja schliesslich für alle Kollegen zuständig!
Erstellt am 18.12.2007 um 13:16 Uhr von peanuts
"Es würde sich um zwei Ersatzmitglieder handeln, die sich auch zur Wahl gestellt hätten."
"Kann man nicht innerhalb des BR Aufgaben verteilen?"
Klar kann man das... aber Ersatzmitglieder gehören nicht zum BR!
Erstellt am 18.12.2007 um 19:57 Uhr von Lotte
majojon,
ich finde es etwas bedenklich, wie Ihr anscheinend versucht die Wahl eines Kollegens, einer Kollegin zur SchwerbV zu verhindern.
Die EBRM können ganz normal kandidieren, aber die Wahl zu behindern ist nicht weniger strafbar als die Behinderung der Betriebsratswahl.
Erstellt am 19.12.2007 um 07:33 Uhr von Kölner
@majojon
Man muss Dich ja eigentlich nur "richtig" verstehen:
- die SBV-Wahl ist erst einmal Arbeitsaufwand
- dann könnte es passieren, dass die SBV auch noch regelmäßig an allen Ausschüssen und Sitzungen des BR teilnimmt
- zudem ist für 5 mickrige SBler eine solche Arbeit doch wirklich nicht zu rechtfertigen
Deine Chancen:
- Es sind weniger als 5 SBler!
- Du nimmst den letzten Satz der Antwort 83250 ernst
Erstellt am 19.12.2007 um 07:57 Uhr von majojon
Guten Morgen,
wir wollen die Wahl nicht behindern - außerdem sind wir der erste BR hier, der nicht mit dem Chef schmust sondern sich um die Mitarbeiter kümmert! Ich weiß nur nicht was passiert, wenn wir die Wahl vorbereiten und dann nur zwei von fünf Interesse daran haben und auch wirklich wählen - gilt die Wahl dann trotzdem? Da wir so eine Wahl zum ersten Mal hier im Betrieb durchführen sind halt alle unsicher. Aber ich werde mit den anderen reden und mich an die Unterlagen halten, die ich aus dem Internet zu diesem Thema habe, damit uns kein formeller Fehler unterläuft und die ganze Sache ungültig macht.
Ich war mir nicht sicher, ob man aus dem Betriebsrat nicht zwei Leute nehmen kann... dann wäre es natürlich einfacher gewesen.
Vielen Dank an alle.
Erstellt am 19.12.2007 um 08:23 Uhr von Kölner
@majojon
Wenn man Deiner Argumentation folgen würde, hätte so manches Land am 26.03.2006 kein Paralament GEWÄHLT, sondern schlicht und einfach die MDL's bestimmt!
Puh - Glück gehabt...
Erstellt am 15.01.2008 um 13:45 Uhr von sbv
Aufgabe des BR wäre es, die Wahl zu organisieren, wenn mindestens 5 Schwerbehinderte angestellt sind. Wenn der BR es nicht tut, kann man das Integrationsamt bitten, die Wahl zu organisieren.
Wenn nur 1 Person zu Wahl erscheint, kann diese sich selbst wählen.
Wenn nach der Wahl die Zahl von 5 unterschritten wird, bleibt SBV im amt bis zur nächsten regulären Wahl, also Herbst 2010.
Aufgabe der SBV wäre es unter anderem darauf hinzuwirken, dass der AG seine 5%-quote erfüllt. Ja nachdem wieviele Arbeitnahmer insgesamt da sind, könnte die Zahl bis dahin wieder über 5 liegen, damit eine neue Wahl durchgeführt werden kann.
Die neue Wahl in 2010 beruft dann der alte SBV ein (und kann sich wieder selbst wählen, wenn sonst keiner kommt).