Erstellt am 20.06.2006 um 06:46 Uhr von Frank B.
Siehe Kommentar zum §26 BetrVG!
Es ist durchaus möglich dies zu tun, nur welchen Sinn soll es haben. Wollt ihr nach aussen hin zeigen wie uneinig ihr seid. Bloße Unzufriedenheit ist nicht hilfreich für gute Arbeit.
Erstellt am 20.06.2006 um 07:10 Uhr von Mona-Lisa
guten Morgen, arton,
was hat eure neue BR-Vorsitzende denn bloss angestellt?
Kommentierung zum 26iger, Rn. 20:
.....Ferner können der Vorsitzende....jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des BR aus diesem Amt abberufen werden.....
.....Ein besonderer Grund für die Abberufung braucht nicht vorzuliegen...
Eine solche Abberufung sollte gut überlegt sein! Sie ist keine gute Grundlage für eine konstruktive BR-Arbeit!
Erstellt am 20.06.2006 um 07:23 Uhr von Laubenpieper
moin,
macht aber sinn, wenn der BRV sein amt als geheimrat missbraucht.
Erstellt am 20.06.2006 um 07:32 Uhr von Mona-Lisa
@Laubenpieper,
das ist mir zu pauschal!
Erstellt am 20.06.2006 um 11:23 Uhr von Kölner
Wer sagt denn auch, dass man mit seinem BRV zufrieden sein soll?
Nach einer so kurzen Amtszeit würde ich mir eine Neuwahl auch sehr gut überlegen!
Erstellt am 20.06.2006 um 18:27 Uhr von AO
Unzufriedenheit kann auch vorkommen, wenn bei schon überfälligen Einführung einer korrekten Arbeitsweise Sticherleien und sarkastische unsachliche Abwertungen von BR-Mitgliedern vorgenommen werden.
Weiterhin gibt es da noch die Möglichkeit, dass die Vertretung des BR nach Aussen hin konträr der Beschlussfassung des Gremiums ist.
Auch immer wiederkehrende Beeinflussungen von BR-Mitgliedern bei Abstimmungen, falsch dargestellte Bedingungen, die zur Entscheidungsfindung beitragen bis hin zur Bildung der Annahme der/die Vorsitzende wäre "gekauft" dürften - gerade bei langjährigen Mitgliedern des BR's - einen Vertrauensentzug und eine Neuwahl begründen. (Wenn denn diese Dinge nicht widerlegt werden können. Wer kann schon ein Bauchgefühl widerlegen?
AO