Erstellt am 12.06.2006 um 14:29 Uhr von Kölner
Bei der MAV ist zwar alles möglich...aber das nicht!
Vgl: MAV-O § 7+8
Erstellt am 13.06.2006 um 19:13 Uhr von Matthias
Vielen Dank!
Nehmen wir doch jetzt einmal an, dass auf Grund der Aussage von den vorherigen MAV- Kollegen einige potenzielle Bewerber nicht zugelassen wurden (wie ja bereits erwähnt keine Kirchenzugehörigkeit bestand).
Ist die Wahl unter diesen Umständen überhaupt gültig? Was gibt es jetzt noch für Möglichkeiten nachträglich dagegen vorzugehen?
Wie kann ich § 8 (1) verstehen (passives Wahlrecht)
http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/mavo.htm