Erstellt am 02.06.2006 um 14:26 Uhr von Mario
Hallo Rebell,
Im Gütetermin versuchen die gegnerischen Parteien sich gütlich ohne Gerichtsverfahren zu einigen. Gelingt dies nicht, gibt es meistens ein Gerichtstermin mit Verfahren und Urteil. Der Richter wird vor einer Urteilsfindung die streitenden Parteien noch einmal fragen ob sie sich nicht gütlich ohne Urteil einigen wollen (dann hat der Richter nicht so viel arbeit und muß kein Urteil fällen).
Frage: Warum und wer fechtet die BR - Wahl an ?
Gruß Mario
Erstellt am 02.06.2006 um 16:09 Uhr von Rebell
@ Mario
die GL fechtet die Wahl an, weil sie keinen 9er BR will mit Freistellung, sondern nur einen 7er und sie versucht jede Menge Leitende Angestellte nun ins Spiel zu bringen, damit es dann wieder passend ist. Vor der Wahl hat die GL sich schon so geäußert, es gibt nur einen7er BR.
Muß eigentlich neu gewählt werden in diesem Fall? oder kann man die letzten beiden (listenwahl) zu Erssatzzmitgliedern machen?
Gruß Rebell
Erstellt am 02.06.2006 um 16:23 Uhr von p.g.
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- Regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Vgl. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
Erstellt am 02.06.2006 um 16:30 Uhr von Rebell
das ist halt der Knackpunkt. Wir (BR) sind der Auffassung, daß die meisten keine Leitenden sind, weil die immer noch einen anderen Chef fragen müssen und eigentlich nicht weisungsfrei sind.
Müßte man jetzt mit Statusverfahren anfangen? Ist allerdings eine langwierige Sache. Haben wir schon mal gemacht vor ein paar Jahren.
Erstellt am 02.06.2006 um 18:45 Uhr von Laus
Hallo
wieviele Mitarbeiter seid Ihr denn?
Davon hängt doch alles ab.
Gruß Laus
Erstellt am 02.06.2006 um 20:36 Uhr von Ramses II
B.R.,
ist das das Spiel "Wir suchen uns einen Paragraphen, egal ob er passt oder nicht!"?
Auf Grund der Fragestellung darf doch davon ausgegangen werden dass es keinen Sprecherausschuss gibt
Erstellt am 02.06.2006 um 22:29 Uhr von Ramses II
B.R.,
tu das was Deinem Naturell entspricht, bist doch wohl schon selber groß?
Erstellt am 03.06.2006 um 16:33 Uhr von Mario
Hallo Rebell,
Wenn der Wahlvorstand sich sicher ist, daß die Wählerliste und die Mitarbeiterzahlen (bei euch 201)wärend der Wahl gestimmt haben, dann seid Ihr 9 Betriebsräte und vor Gericht nicht anzufechten. Denn für LT Angestellte gibt es wärend der Wahl eine frist, wo der AG die Anzahl der LT Ang. dem Wahlvorstand übermitteln muß.
Wenn Ihr der Meinung seid unter 201 zu sein Vereinbart mit eurem AG, daß er euch jetzt als 9 er BR anerkennt und Ihr im gegenzug Neuwahlen einleitet und danach (in 10 Wochen)bloß noch 7 BR`s seid. Damit vermeidet Ihr eine BR lose Zeit falls die Wahl erfolgreich angefochten wird, denn mir ist nichts bekannt mit BR streichen oder zu Ersatzmitgliedern machen. Ob man eine BV machen kann (7 statt 9 auf vier Jahre) glaube ich auch nicht. Sicherer wären Neuwahlen.
Gruß Mario
Erstellt am 03.06.2006 um 18:32 Uhr von Rebell
@ Mario
Der Wahlvorstand ist sich sicher, daß es zum Zeitpunkt der Wahl 207 MA waren. Bei Neuwahlen in 10 Wochen wären wir aber wahrscheinlich unter 201, durch Kündigungen, Versetzungen etc.
Die GL wird alles versuchen, daß kein BR Mitglied freigestellt wird.
Gruß Rebell
Erstellt am 03.06.2006 um 19:51 Uhr von Fayence
"Denn für LT Angestellte gibt es wärend der Wahl eine frist, wo der AG die Anzahl der LT Ang. dem Wahlvorstand übermitteln muß."
Mario,
wo diese Aussage zu finden ist, wüsste ich gerne. Diese Angaben sind wohl eher vor der Wahleinleitung fällig, um nämlich eine korrekte Wählerliste erstellen zu können! Und gegen diese kann nach Veröffentlichung innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden (im normalen Wahlverfahren).
Rebell,
entweder hat Euer WV eine korrekte Wählerliste erstellt und auch die Anzahl der regelmässig Beschäftigten mit über 201 AN richtig bestimmt oder nicht!
Falls die Wahl eines 9köpfigen BR unkorrekt war, wird Euch im Gütetermin wahrscheinlich eine "frwl. Neuwahl" an´s Herz gelegt. Einfach die KandidatInnen mit den 2 niedrigsten Höchstzahlen streichen, geht jedenfalls nicht!
Eines ist jedoch völliger Quatsch! Wenn die Wahlanfechtung durch den AG läuft und ein Gütetermin in´s Haus steht, werde ich dem AG nicht in Unkenntnis einer richterlichen Empfehlung anbieten, frwl. Neuwahlen für einen 7köpfigen BR einzuleiten. Ein Gütetermin beinhaltet keinen Urteilsspruch!!!
Gruß
Fayence
Erstellt am 03.06.2006 um 20:32 Uhr von Ramses II
Rebell,
der gesetzliche Freistellungsanspruch erlischt sowieso mit dem Unterschreiten der 200er Schwelle.
Erstellt am 04.06.2006 um 07:12 Uhr von Rebell
@ Ramses II
wo steht das?
Erstellt am 04.06.2006 um 08:08 Uhr von Mona-Lisa
Rebell,
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel:
200 bis 500 AN - 1 Betriebsratsmitglied
§ 38 BetrVG !
Unter 200 AN - nix!
Erstellt am 04.06.2006 um 12:21 Uhr von Mario
@Fayence
äh, ich mach mal aus dem Kopf,
du hast recht,
aber diese Übermittlung der LT Ang. steht mit Termin im Wahlkalender (war bei uns auch wichtig) da man diese doch zum erstellen der Wählerliste benötigt.
Ist dann die Wählerliste mit über 201 Mitarbeitern die wählen dürfen korrekt, wird das Gericht den BR nicht absetzen.
Gruß Mario
Erstellt am 04.06.2006 um 12:41 Uhr von Fayence
@ Mario
Du hattest allerdings einen Termin während der Wahl angesprochen, deshalb meine Anmerkung!
Auch ist die Anzahl der Wahlberechtigten auf einer Wählerliste für die Bestimmung der BR-Grösse ziemlich irrelevant, da diese nicht mit der Anzahl der regelmässig Beschäftigten übereinstimmen muss. Und speziell in Grenzbereichen sollte der WV sehr genau arbeiten und Vergangenheit & Zukunft bei der Feststellung der BR-Grösse berücksichtigen!
Will sagen, auch wenn aktuell 207 AN gewählt haben, kann das Gericht zum Schluss kommen, dass nur ein 7köpfiger BR hätte gewählt werden dürfen.