Erstellt am 25.05.2006 um 19:42 Uhr von Hirnixxl
Wenn die 14-tägige-Einspruchfrist verstrichen ist geht nichts mehr. Ein einzelner MA kann es auch nicht, mindestens drei MA müssen es schon sein.
Wenn ich deine Frage richtig verstehe hat der WA einer MA erzählt wie sie gewählt hat. Ein Geheimnis hat sie ihr sicher damit nicht verraten.
Übrigens: 43 Wörter in einem Satz sind rekordverdächtig. Mit einer Frage anfangen und Aurufezeichen aufhören trägt nicht gerade zum bessseren Verständnis bei. In der Kürze liegt die Würze.
Erstellt am 25.05.2006 um 19:52 Uhr von Anne
Richtig. "Ihr" hat sie sicher kein Geheimnis erzählt, aber wie schaut es aus mit den anderen Kollegen/ innen , den sie davon berichtet hat?
Erstellt am 25.05.2006 um 22:48 Uhr von Heini
Unmittelbar vor dem Ende der Stimmenabgabe (Wahl) werden die Freiumschläge der Briefwähler geöffnet. In den Freiumschlägen befinden sich die persönlichen Erklärungen der Wähler und der verschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlumschlag mit dem Stimmzettel wird ungeöffnet in die Wahlurne geworfen. Danach erst wird die Urne geöffnet und die gesamten Stimmzettel die sich in der Urne befinden, also die Stimmzettel der Direkt- und Briefwähler geöffnet und ausgezählt.
Woher weis nun ein Mitglied des Wahlvorstandes wie Briefwähler gewählt haben? Hier wurde doch eindeutig das Wahlgeheimnis verletzt.
Die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist einer der Grundsätze demokratischer Wahlen.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist strafbar und könnte eventuell die Nichtigkeit einer Wahl begründen.
§107cStGB
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erstellt am 25.05.2006 um 23:04 Uhr von Heini
---Hab ich auch noch Chance auf Anfechtung nach Ablauf der Frist????ß---
Eine 14 tägige Einspruchsfrist ist nur bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl zu beachten.
Bei dem Antrag auf Festellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gibt es keine Fristen.
Hier kann der Antrag zu jeder Zeit, von Jedermann, bei einem beliebigen Arbeitsgericht gestellt werden. Dieses ist möglich, wenn die demokratischen Grundsätze einer Wahl nicht beachtet wurden. Ob diese Vorfälle ausreichen kann dir hier sicherlich keiner verbindlich beantworten, das müsste der Richter dann entscheiden.
Erstellt am 26.05.2006 um 07:09 Uhr von Frank B.
@Heini
Mich würde interessieren ob die Richter an deutschen Arbeitsgerichten dies auch so sehen. Ich meine nicht!
Davon abgesehen, es ist schon sehr verwunderlich, wenn jemand vom WV weiß, wie jemand gewählt hat.